BGH,
Beschl. v. 23.4.2002 - 3 StR 106/02
3 StR 106/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23. April 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe
vom 17. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren findet wegen der
gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenklägerin nicht statt
(vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. §
473 Rdn. 11).
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Tat in den
gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens
oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle (UA S. 40) bemerkt
der Senat, daß derartige Mathematisierungen und schematische
Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich
fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102;
Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Daß diese
Methode zu unrichtigen Ergebnissen führen kann, zeigt sich
insbesondere bei Delikten wie Totschlag, bei denen der statistische
Regelfall im oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens anzusiedeln
sein wird (vgl. BGH StV 1999, 576, 577). Der Tatrichter muß
die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte
als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen
Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das
Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände
(Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 624, 625).
Der Senat kann jedoch ausschließen, daß sich die
Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt
hat.
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