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BGH, Beschluss vom 23. April 2003 - 2 StR 52/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.4.2003 - 2 StR 52/03
2 StR 52/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2003
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 2003 beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. November 2002 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Zeuge R. verkaufte für den Angeklagten auf dem W. Platz in T. dem späteren Tatopfer I. ein Heroin-Bobble für 10 Euro. I. konsumierte das Bobble und reklamierte, daß es zu klein gewesen sei. Der Angeklagte lehnte eine Geldrückzahlung ab. Zwischen dem Angeklagten und I. begann ein gegenseitiges Geschubse, das durch einen Faustschlag I. zu einer Schlägerei eskalierte. Der körperlich unterlegene Angeklagte ging zweimal zu Boden und blutete aufgrund eines herausgerissenen Ohrrings. Als I. auf den am Boden liegenden Angeklagten eintrat, schubste ihn R. weg und drängte ihn in Richtung eines Blumenkübels, in den beide hineinfielen. Nachdem ein anderer R. und I. aus dem Blumenkübel herausgezogen hatte, schlug I. auf R. ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 9,5 cm und einer Klingenbreite von 2,5 cm aus der Hosentasche gezogen, es aufgeklappt und stach I. in den linken oberen Brustkorb, wobei er den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nahm. I. brach wenige Meter vom Blumenkübel entfernt zusammen und starb infolge inneren Verblutens.
2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Ausführungen des Landgerichts genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung des Tatvorsatzes zu stellen sind.
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, daß auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Die Würdigung hierzu muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Angeklagten auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4).
b) Hier enthält das Urteil schon keine tragfähig belegten Angaben dazu, ob der Angeklagte die Gefährlichkeit des Messerstichs in den linken oberen Brustkorb erkannt und den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen hat. Darüber hinaus hat das Landgericht auch die billigende Inkaufnahme des Erfolgseintritts nicht begründet und sich nicht mit den festgestellten Tatumständen auseinandergesetzt, die möglicherweise dagegen sprechen könnten. Nach den Urteilsgründen (UA S. 22) hat der Angeklagte aus Wut über die ihm zugefügten Mißhandlungen zum Messer gegriffen und I. den tödlichen Stich versetzt, also spontan und in affektiver Erregung gehandelt. Was er sich in dem Moment vorgestellt hat, ist nicht festgestellt, das Urteil enthält lediglich die Angabe, daß der Angeklagte bei der Tathandlung den - später eingetretenen - Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nahm (UA S. 10). Hinzukommt, daß das Geschehen vor zahlreichen Zeugen stattfand; der Angeklagte mußte danach mit seiner Überführung als Täter rechnen. Dies könnte dafür sprechen, daß der Angeklagte zwar die Gefährdung I. , nicht aber auch dessen Tod in sein Bewußtsein und seinen Willen aufgenommen hatte. Möglicherweise war für die innere Tatseite beim Angeklagten auch von Bedeutung, daß objektiv eine Nothilfelage zugunsten des Zeugen R. bestand. Auch hiermit setzt sich das Urteil in Bezug auf die Vorstellungen des Angeklagten bei der Tatausführung nicht auseinander.
VRiinBGH Dr. Rissing-van Saan, Bode
RiBGH Dr. h.c. Detter und RiBGH
Prof. Dr. Fischer sind durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Bode Roggenbuck


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