BGH,
Beschl. v. 23.4.2009 - 5 StR 401/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. April 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2009
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 21. Dezember 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO in den Aussprüchen über den Verfall von
Wertersatz aufgehoben. Die Verfallsanordnungen entfallen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im
Übrigen wie folgt verurteilt: den Angeklagten W. wegen Betrugs
in 26 Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter
Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten A. E. H. wegen
Betrugs in vier Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer
Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen sowie den Angeklagten M.
E. H. wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von
210 Tagessätzen. Daneben hat es gegen den Angeklagten W.
bezüglich der von diesem aus betrügerischen
Lastschriftgeschäften verdienten Vermittlungsprovisionen den
Verfall von Wertersatz angeordnet, ebenso gegen die Angeklagten E. H.
bezüglich der aus denselben Lastschriftgeschäften
vereinnahmten Darlehenszinsen. Die jeweils auf die Sachrüge
gestützten Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil
führen
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nur zum Wegfall der Verfallsanordnungen. Im Übrigen sind die
Rechtsmittel der Angeklagten aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung des Verfalls kann jeweils keinen Bestand haben (zur
Anwendung alten Rechts: BGHR StPO § 111i Anwendungsbereich 1).
Zwar war die Anordnung des Verfalls von Wertersatz
gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
73a Satz 1 StGB dem Grunde nach zulässig. Eine
Verfallsanordnung scheidet jedoch gemäß §
73 Abs. 1 Satz 2 StGB aus, da den Verletzten aus den Taten
Ansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung den
Angeklagten jeweils den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen
würde.
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Die Darlehensnehmer, die nach dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe sonst über keine nennenswerten
Bankguthaben verfügten, überwiesen den Angeklagten
die vereinbarten Provisionen bzw. Darlehenszinsen erst, nachdem der
jeweilige im Lastschriftverfahren betrügerisch eingezogene
Geldbetrag ihrem Konto gutgeschrieben war. Die Provisionen bzw.
Darlehenszinsen sind damit der Anteil der Angeklagten an der
„Tatbeute“. Daraus folgt aber zugleich, dass der
Verfallsanordnung die Ansprüche der Verletzten - hier der
Banken der Darlehensnehmer - entgegenstehen (a. A. Hadamitzky/Richter
NStZ 2005, 636, 637 und wistra 2005, 441, 445).
Ob - was nahe liegt - der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1
Satz 2 StGB ohnehin schon zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen auf das „für die
Tat“ Erlangte zu erstrecken ist, bedarf bei dieser Sachlage
keiner Entscheidung.
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Die Angeklagten haften den Banken als Mittäter (§ 830
Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. Gehilfen (§ 830 Abs. 2 BGB) zusammen
mit den Darlehensnehmern und möglichen weiteren Tatbeteiligten
als Gesamtschuldner, soweit den Banken infolge des Widerrufs der
jeweligen Lastschriftaufträge ein Vermögensschaden
verblieben ist. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass diese
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Schadensbeträge über den Verfallsbeträgen
liegen. Daher hat, soweit die Serientaten tatmehrheitlich ausgeurteilt
sind, auch eine Herausrechnung der Fälle, in denen den Banken
kein endgültiger Schaden entstanden ist, jedenfalls in bei
dieser Fallgestaltung zwingender Anwendung des § 73c Abs. 1
Satz 1 StGB zu unterbleiben.
Eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO erscheint dem Senat
aus Billigkeitsgründen nicht veranlasst.
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