BGH,
Beschl. v. 23.8.2000 - 2 StR 292/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 292/00
vom
23. August 2000
in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23. August 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 5. April 2000 im Gesamtstrafenausspruch dahin
geändert, daß an die Stelle der
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren 9 (neun) Monaten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren 6 (sechs) Monaten tritt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht gegen den Angeklagten
zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt. Nach der
verkündeten Urteilsformel beträgt die zweite
Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre 9 Monate, nach den
Urteilsgründen hingegen nur 4 Jahre 6 Monate. Worauf der
Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil nicht
entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung
zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO
§ 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist
aber, daß die Strafkammer eine niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte
verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe
"für schuldangemessen und zugleich an der untersten Grenze des
Vertretbaren liegend angesehen" hat. Der Senat setzt daher selbst diese
Gesamtfreiheitsstrafe fest (BGH, Beschl. v. 21. April 1992 - 1 StR
801/91).
Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den
Beschwerdeführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen
Auslagen freizustellen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer |