BGH,
Beschl. v. 23.8.2001 - 3 StR 297/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 297/01
vom
23. August 2001
in der Strafsache gegen
1. ...
2. ...
wegen
zu 1.: Totschlags
zu 2.: Vollrausches
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 23. August 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 21. März 2001 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Bezüglich der Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat
ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts:
Das Schwurgericht hat nicht auszuschließen vermocht,
daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten K. zum
Zeitpunkt der Tat im Sinne von § 21 StGB erheblich
eingeschränkt war, und deshalb die Strafe dem nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des
§ 212 StGB entnommen. Es hat nicht erörtert, ob wegen
des vertypten Milderungsgrundes ein unbenannter minder schwerer Fall
des Totschlags nach § 213 2. Alt. StGB in Betracht kommt (vgl.
BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299; st. Rspr.). Die
Nichterörterung kann nach den Umständen des Falles
einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen (vgl. BGH NStZ 1998, 621).
Hier gefährdet sie den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht:
Zum einen geben die Feststellungen des Schwurgerichts für die
auch nur vom Zweifelssatz bestimmte Annahme erheblich verminderter
Schuldfähigkeit keine tragfähige Grundlage. Danach
ist die Persönlichkeit des Angeklagten durch
Verantwortungslosigkeit und die Unfähigkeit, Kritik bzw.
Widerspruch von anderen Personen zu ertragen, gekennzeichnet. Eine
schwere andere seelische Abartigkeit wird dadurch nicht belegt. Dies
gilt angesichts des jahrelangen Alkoholmißbrauchs des
Angeklagten auch für das Zusammenspiel mit seiner
Alkoholisierung (BAK von 0,8 Promille) zur Tatzeit. Zum anderen hat das
Schwurgericht festgestellt, daß der Angeklagte mehrfach wegen
teilweise ganz erheblicher Körperverletzung unter
Alkoholeinfluß vorbestraft ist und seine Neigung kannte,
unter Alkoholeinfluß aggressiv zu werden.
Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen |