BGH,
Beschl. v. 23.8.2001 - 5 StR 323/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 323/01
vom
23. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 31. Januar 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen teils tateinheitlich
begangener Mißbrauchsdelikte (§§ 176a, 176,
174, 173 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des
Landgerichts mit seiner am 6. September 1985 geborenen Tochter zwischen
Mai 1996 und dem 27. September 2000 in 45 Fällen den
Geschlechtsverkehr ausgeübt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der
Gesamtstrafe; im übrigen ist es aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht
hat unter Erhöhung der Einsatzsstrafe, die zwei Jahre
Freiheitsstrafe betrug, die Gesamtstrafe gemäß
§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB auf acht Jahre festgesetzt und in der
Begründung insoweit im wesentlichen auf die vorgenannten
Strafzumessungserwägungen Bezug genommen. Diese trotz der
großen Anzahl der Einzelfälle beträchtliche
Erhöhung der Einsatzstrafe hätte angesichts des
situativen Zusammenhangs der Einzeltaten, des sehr weitgehenden
Geständnisses des Angeklagten und seiner bisherigen
Unbestraftheit einer besonderen Begründung bedurft (vgl. BGHR
StGB § 54 - Serienstraftaten 4, 5), an der es indes fehlt.
Dieser Wertungsmangel umfaßt nicht die zugehörigen
Feststellungen, die aufrechterhalten bleiben können
(§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter darf deshalb
ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, die den
bisherigen nicht widersprechen.
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