BGH,
Beschl. v. 23.2.2000 - 1 StR 605/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 605/99
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache gegen
wegen Bestechlichkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
München I vom 20. April 1999, soweit es ihn betrifft,
a) im Fall B I 1 der Urteilsgründe aufgehoben und das
Verfahren eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO); insoweit
trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte der Bestechlichkeit in 14 Fällen schuldig ist;
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember
1999 zutreffend ausgeführt:
"Die Verjährung der Taten des Angeklagten ist erstmals durch
den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 16. Dezember 1994
unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Es
läßt sich nicht ausschließen,
daß das Vergehen der Bestechlichkeit im Fall B I 1 der
Urteilsgründe (Bauvorhaben W. , 63/89; UA S. 16) zu diesem
Zeitpunkt bereits gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB verjährt war. Die Verjährung beginnt nach
§ 78a Satz 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. Das ist bei der
Bestechlichkeit regelmäßig dann der Fall, wenn der
Amtsträger die Amtshandlung vollzogen und den Vorteil
angenommen hat (BGHSt 11, 345, 347; BGH NStZ 1993, 538, 539). Wann der
Angeklagte die ´Gegenleistung´ für die
Herausgabe der Bieterliste zu diesem Bauvorhaben erhalten hat, ist
nicht festgestellt worden. Zu Gunsten des Angeklagten (vgl. BGHSt 18,
274; 33, 271, 277; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1) ist
daher davon auszugehen, daß die Zahlung des
Bestechungsgeldes, das nach den Urteilsfeststellungen jeweils nach
Auftragserlangung durch die ausgewählte Firma ausbezahlt
wurde, noch am Tag der Auftragserteilung am 15. Dezember 1989 oder am
folgenden Tag, also in verjährter Zeit erfolgt ist.
Die Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen zu beachten und
führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall B I 1, einer
Berichtigung des Schuldspruchs und zum Fortfall der verhängten
Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten (UA S. 106)."
Nach der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Falles B I 1 der
Urteilsgründe weist das Urteil in den übrigen
Fällen zum Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ergänzend zum
Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die nach insoweit belastenden Zeugenaussagen erfolgte
Erklärung des Verteidigers in seinem Schlußvortrag,
der Angeklagte habe über die bereits eingestandenen
Fälle hinaus bei weiteren konkret benannten Gelegenheiten
Bestechungsgelder erhalten, durfte die Kammer im Rahmen der
Beweiswürdigung als Geständnis des Angeklagten
verwerten. Der Verteidiger hatte die Äußerung
ausdrücklich für den Angeklagten abgegeben, und
dieser hatte sich in seinem letzten Wort den Ausführungen
seines Verteidigers angeschlossen (vgl. BGH StV 1998, 59; BGHR StPO
§ 243 Abs. 4 Äußerung 2 und 4 sowie
§ 261 Überzeugungsbildung 23).
Die Verfahrensrüge, die Anträge auf Einholung von
Sachverständigengutachten seien zu Unrecht wegen
Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden, ist gemäß
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Bei der
Rüge, § 244 Abs. 3 StPO sei verletzt, muß
die Revision die Tatsachen vortragen, aus denen sich die
Fehlerhaftigkeit des Gerichtsbeschlusses ergeben soll (Miebach/Sander
NStZ-RR 2000, 1, 3). Bei einer Ablehnung als unerheblich
gehören dazu auch die Tatsachen, aus denen die geltend
gemachte Erheblichkeit der Beweisbehauptung folgt (Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 361). Dem
genügt das Revisionsvorbringen nicht.
Der Wegfall der Verurteilung im erwähnten Fall führt
zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe (von drei
Jahren Freiheitsstrafe). Der Senat kann nicht mit der erforderlichen
Sicherheit ausschließen, daß ohne diese
Verurteilung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden
wäre. Die zum Gesamtstrafausspruch getroffenen Feststellungen
weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf und
bleiben deshalb aufrechterhalten. Ergänzende Feststellungen
sind zulässig.
Schäfer Maul Granderath
Wahl Schluckebier |