BGH,
Beschl. v. 23.2.2000 - 3 StR 583/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 583/99
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2
auf dessen Antrag - am 23. Februar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 12. August 1999 im Ausspruch über den Verfall mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen, davon in drei Fällen jeweils tateinheitlich
mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt, sichergestelltes Rauschgift eingezogen und einen Geldbetrag
von 10.000 DM für verfallen erklärt.
Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen,
seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre von zwei Jahren
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Mit
der Rüge der Verletzung materiellen Rechts wendet sich der
Angeklagte gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zur Sicherstellung des
eingezogenen Rauschgifts und zu den getroffenen Maßregeln der
Besserung und Sicherung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann
aber die Anordnung des Verfalls von 10.000 DM.
2. Das Landgericht hat nicht genau ermitteln können, welche
Erlöse der Angeklagte aus den in den vier Fällen
weiterverkauften Drogen erlangt hat. Es hat deshalb diese
Erlöse gemäß § 73 b StGB auf
18.000 DM geschätzt und sodann unter Anwendung des §
73 c StGB 10.000 DM für verfallen erklärt.
Nach den Feststellungen ist bei der Schätzung
berücksichtigt worden, daß "ein wesentlicher Teil"
der bei dem Angeklagten sichergestellten Drogen aus den vier
Geschäften stamme und deshalb der Schätzung des
Erlöses eine gegenüber der Ankaufsmenge "deutlich
geringere Verkaufsmenge" zugrundegelegt werde. Schon wegen dieser
ungenauen Feststellungen läßt sich die Höhe
des geschätzten Betrages von 18.000 DM nicht nachvollziehen.
Da der Angeklagte in vollem Umfang geständig ist, erscheint es
nicht ausgeschlossen, daß näher hätte
bestimmt werden können, wieviel von dem sichergestellten
Rauschgift aus den vier Taten stammte, wieviel vom Angeklagten
entsprechend vorher verkauft worden ist und welchen Erlös er
jeweils erzielt hat. An anderer Stelle im Urteil wird mitgeteilt,
daß bei dem Angeklagten auch "Geld und weitere
Wertgegenstände" sichergestellt worden sind. Auch insoweit
wären Ausführungen erforderlich gewesen, ob daraus
etwas und wenn ja in welcher Höhe aus den abgeurteilten Taten
erlangt worden ist. Einer Schätzung hätte es dann
insoweit nicht bedurft.
Der Senat kann - aufgrund dieser Ungenauigkeiten des Urteils - nicht
sicher ausschließen, daß die Schätzung von
18.000 DM zum Nachteil des Angeklagten zu hoch ausgefallen ist.
3. Im übrigen ist die Anwendung des § 73 c StGB nicht
frei von Rechtsfehlern. Insoweit verweist der Senat auf sein heutiges,
in dieser Sache aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ergangenes
Urteil.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen |