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BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 4 StR 438/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.2.2010 - 4 StR 438/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 438/09
vom
23. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. März 2009
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten der versuchten Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,
b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten M. hat es deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt und ihn unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung und unter
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Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte M. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte W. in E. I. verliebt, die in den Bordellen ihres Zuhälters J. Ma. , der sie zum Zweck der sexuellen Ausbeutung aus Russland nach Deutschland gelockt hatte, der Prostitution nachging. Um mit der Zeugin I. eine gemeinsame Zukunft aufbauen zu können, vereinbarte der Angeklagte W. mit Ma. einen "Freikaufpreis" von 10.000 Euro; im Gegenzug sollte Ma. die "Rechte" an der Zeugin freigeben und ihm ihren Reisepass aushändigen. Nach der Zahlung und der Übergabe des russischen Reisepasses am 17. März 2006 erfuhr der Angeklagte W. von der Zeugin I. , dass dieser Pass abgelaufen war und dass sie, von Ma. getäuscht, diesem den gefälschten litauischen Reisepass, den dieser ihr nach Ablauf ihres Touristenvisums verschafft hatte, zurückgegeben hatte. Nunmehr fühlte sich der Angeklagte W. "abgezockt" und wollte sich das Geld notfalls unter Einsatz von Gewalt zurückholen. Zu diesem Zwecke begab er sich noch am selben Tage mit dem eingeweihten Angeklagten M. und mit weiteren Helfern zu Ma. und verschaffte seiner Rückzahlungsforderung gewaltsam Nachdruck, indem er den Angeklagten M. und einen der Helfer mit Axtstielen gegen Kopf und Oberkörper des Ma. einprügeln ließ. Nachdem es einer Zeugin gelungen war, um Hilfe zu rufen, flohen sie, ohne ihr Ziel erreicht zu haben.
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2. Diese Feststellungen tragen zwar neben dem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, auch einen sol-
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chen wegen versuchter Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 und 3 StGB; sie rechtfertigen aber nicht die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, da die Angeklagten nicht in der Absicht handelten, sich (bzw. einen Dritten) zu Unrecht zu bereichern. Dem Angeklagten W. stand vielmehr gegen Ma. ein Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 Euro zu; dass die Angeklagten irrtümlich vom Gegenteil ausgingen, mit der Folge, dass ein untauglicher Versuch in Betracht käme (BGHSt 42, 268), ist nicht festgestellt.
a) Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Zahlung war ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil die Vereinbarung über den "Freikaufpreis" bereits nach ihrem Inhalt gegen die guten Sitten verstieß und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig war. Der Vertrag behandelte die Zeugin I. als bloßes Objekt. Die Anerkennung ihrer persönlichen Freiheit durch Ma. , insbesondere ihrer Freiheit zur sexuellen Selbstbestimmung, war danach von einer Gegenleistung abhängig.
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b) Der Rückzahlungsanspruch ist auch weder nach § 814 Alt. 1 BGB noch nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
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§ 814 Alt. 1 BGB, wonach die Leistung nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, ist hier nicht anwendbar, weil der Angeklagte W. erkennbar nicht freiwillig gezahlt hatte, sondern vielmehr unter Druck zur Vermeidung eines sonst drohenden Nachteils (BGH, Urt. vom 12. Juli 1995 - XII ZR 95/93 = NJW 1995, 3052, 3054). Ma. hatte schon in der Vergangenheit die Freiheit der I. in strafbarer Weise (§ 232 StGB) missachtet und er drohte sie ihr auch künftig streitig zu machen. Dies wollte der Angeklagte W. durch die Zahlung des "Freikaufpreises" verhindern.
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Auch der Kondiktionsausschluss nach § 817 Satz 2 BGB greift nicht ein. Danach ist die Rückforderung der Leistung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Hier aber stand der Zweck der Zahlung - die Wiedergewinnung der Freiheit der Zeugin I. - im Einklang mit der Rechtsordnung. Dem Angeklagten W. ging es bei der Vereinbarung mit Ma. nicht darum, den von diesem betriebenen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu perpetuieren (vgl. dazu OLG Köln, Urt. vom 19. Dezember 1997 - = NJW-RR 1998, 1518). Nach den Urteilsfeststellungen wollte er die Zeugin dem Einflussbereich ihres Zuhälters entziehen, um mit ihr eine gemeinsame Zukunft aufzubauen (UA 17).
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3. Der Senat stellt den Schuldspruch um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung geringere Strafen verhängt hätte. Wegen
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der Aufhebung der Einzelstrafe hat auch die bezüglich des Angeklagten W. erkannte Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer



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