BGH,
Beschl. v. 23.7.2001 - 1 StR 266/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 266/01
vom
23. Juli 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach
vom 11. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach den getroffenen Feststellungen stellt es keinen Rechtsfehler dar,
daß das Landgericht nicht nur die Voraussetzungen des
§ 46a Nr. 2 StGB, sondern auch die des § 46a Nr. 1
StGB nicht als erfüllt angesehen hat. § 46a Nr. 1
StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen
einer Straftat. Die Vorschrift kann zwar auch bei
Vermögensdelikten zur Anwendung kommen (BGHR StGB §
46a Nr. 1 Ausgleich 1). Sie setzt jedoch, wie sich insbesondere aus dem
Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, einen
kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer
voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat
verursachten Folgen gerichtet sein muß; das einseitige
Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers
genügt nicht (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Angeklagten ging es
bei seinem "Bemühen um Schadenswiedergutmachung" ersichtlich
nicht um den Ausgleich immaterieller Folgen seiner Taten, sondern um
Schadensersatz. Dieses Bemühen hat das Landgericht nach
§ 46 StGB strafmildernd berücksichtigt; für
eine Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB reicht es nicht aus.
Schäfer Nack Kolz
Hebenstreit Schaal
|