BGH,
Beschl. v. 23.7.2002 - 3 StR 240/02
3 StR 240/02
BUNDESGERICHTSHOF 1
BESCHLUSS 2
vom 3
23. Juli 2002 4
in der Strafsache gegen 5
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a. 6
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 einstimmig beschlossen: 7
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 3. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Anordnung des Verfalls
von 660 DM durch die Anordnung der Einziehung dieses Geldbetrags
ersetzt. 8
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. 9
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 10
1. Die Einziehung des bei der Kurierfahrt eingesetzten Mobiltelefons
läßt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts
nicht auf § 33 Abs. 2 BtMG stützen, denn diese
Vorschrift ermöglicht lediglich die Einziehung von
Gegenständen, auf die sich eine
Betäubungsmittelstraftat bezieht. Rechtsgrundlage kann
vielmehr nur § 74 Abs. 1 StGB sein (vgl. BGHR StGB §
74 Abs. 1 Tatmittel 5). 11
2. Das Landgericht hat den Verfall der vom Angeklagten bei der Fahrt
mitgeführten Geldbeträge von 200 Gulden und 660 DM
auf § 73 b Abs. 1 StGB i. V. m. § 33 Abs. 1 BtMG
gestützt. Dies ist rechtlich unzutreffend. 12
a) Die einem Kurier überlassenen Reisespesen werden zur
Durchführung der Tat benötigt und sind daher nicht
als aus der Tat erlangter Gewinn abzuschöpfen. Sie unterliegen
vielmehr als Tatmittel der Einziehung (BGHR StGB § 74 Abs. 1
Tatmittel 4). Der Senat hat daher die Verfallserklärung durch
die Einziehungsanordnung ersetzt. Der Angeklagte hätte sich
insoweit nicht anders verteidigen können. 13
Angesichts des geringen Betrages kann ein Einfluß der
Einziehungsentscheidung auf die Bemessung der Freiheitsstrafe
ausgeschlossen werden. 14
b) Dagegen kann es bei der Verfallserklärung von 200 Gulden
verbleiben. Diesen Betrag hat der Angeklagte ungeachtet seiner
Deklaration als "Spesen" ersichtlich als zusätzlichen
Kurierlohn erhalten, nachdem er beanstandet hatte, daß ihm
Kokain statt Marihuana mitgegeben worden war (UA S. 5). 15
Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker |