BGH,
Beschl. v. 23.7.2003 - 5 StR 278/03
5 StR 278/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2003 wird
das Verfahren gemäß § 206a StPO
eingestellt, soweit
der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen
verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen
das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Der Angeklagte ist damit
wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen
Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafe für die
Vergewaltigung: zwei Jahre
und drei Monate; Einzelstrafen für die Diebstahlstaten: neun
Monate,
ein Jahr und ein Jahr und drei Monate). Die hiergegen gerichtete
Revision
des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang
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Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet
im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Zur Verjährung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen
(kann) keinen Bestand
haben, weil diese 1994/1995 begangenen Taten verjährt sind.
Die Verjährungsfrist für Diebstahl (§ 242
StGB) beträgt fünf Jahre
(§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Daß es sich hier um
besonders schwere
Fälle (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) handelt, ist in
diesem Zusammenhang
ohne rechtliche Bedeutung (§ 78 Abs. 4 StGB). Nach dem
Erlaß des Haftbefehls am 13. November 1996 (Bd. VI Bl. 73 d.
A.) erfolgte
bis zum 12. November 2001 keine Unterbrechungshandlung
(§ 78c StGB).
Da auszuschließen ist, daß sich in neuer
Verhandlung zusätzliche
Umstände (vgl. § 244, § 244a a. F. StGB)
feststellen lassen, die zu einer
abweichenden Beurteilung der Verjährungsfrage
führten, ist die
beantragte Verfahrenseinstellung geboten...
Die Einsatzstrafe wird vom Wegfall der anderen Strafen nicht
berührt.
Es ist auszuschließen, daß ihre Höhe durch
die Verurteilung wegen
Diebstahls zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist, zumal
da im
übrigen auch rechtsfehlerfrei festgestellte verjährte
Taten strafschärfend
verwertet werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB
§ 46
Abs. 2 Vorleben 26 m. w. N.).“
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Dem folgt der Senat. Die Verhängung einer
aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe
(vgl. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gegen den Angeklagten wegen
der Vergewaltigung kam - ungeachtet des bei der Bemessung durch den
Tatrichter bereits berücksichtigten Zeitablaufs - ersichtlich
nicht in Betracht.
Basdorf Häger Gerhardt
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