BGH,
Beschl. v. 23.7.2008 - 2 StR 283/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 283/08
vom
23. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 31. Januar 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung bejaht. Die im Urteil mitgeteilten
Umstände tragen weder die Annahme einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung im Ermittlungsverfahren noch vor dem
Landgericht; konkrete Zeiträume der Untätigkeit oder
falsche, verzögernde Sachbearbeitung zeigen die
Urteilsgründe nicht auf. Nicht jede geringfügige
Verzögerung ist bereits rechtsstaatswidrig (BGH NStZ 2005,
445, 446). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass eine
Mathematisierung (5 % Abschlag) der Strafzumessung
grundsätzlich fremd ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2006
- 2 StR 148/06).
2. Durch die rechtsfehlerhaft vorgenommene Strafmilderung wegen
rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist der Angeklagte
nicht beschwert. Da die Urteilsgründe tatsächlich
keinen Anhalt für eine rechtsstaatswidrige Ver-
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fahrensverzögerung bieten, kommt es nicht darauf an, ob eine
Kompensation nach der Vollstreckungslösung (Beschluss des
Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 -
GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 = NStZ 2008, 234) unter den hier gegebenen
Umständen möglicherweise für den Angeklagten
günstiger gewesen wäre. Der Senat braucht sich
deshalb nicht mit der ständigen Rechtsprechung des 3.
Strafsenats (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07, StraFo
2008, 250) auseinanderzusetzen, wonach das Verschlechterungsverbot dem
Ausspruch einer höheren Strafe nach Zurückverweisung
allein auf Grund der Revision des Angeklagten nicht entgegenstehe, wenn
der den bisherigen Strafausspruch überschießende
Teil der neu erkannten Strafe für verbüßt
erklärt werde (ablehnend u. a. Beschlüsse des 1.
Strafsenats vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07, des 2.
Strafsenats vom 5. März 2008 - 2 StR 54/08, StraFo 2008, 251,
des 4. Strafsenats vom 20. April 2008 - 4 StR 443/07 und des 5.
Strafsenats vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, StraFo 2008, 251 und 5
StR 62/08, wistra 08, 266).
3. Auch den Härteausgleich hat das Landgericht in einer den
Angeklagten ungerechtfertigt begünstigenden Weise vorgenommen,
indem es die verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr voll von der an sich als angemessen angesehenen neuen
Gesamtfreiheitsstrafe abgezogen hat. Durch den Härteausgleich
soll der Angeklagte nicht besser gestellt werden, als wenn die an sich
einbeziehungsfähigen Strafen zum Zeitpunkt des
tatrichterlichen Urteils noch nicht vollstreckt gewesen wären.
Der Tatrichter hat hier nicht bedacht, dass in diesem Fall das Urteil
des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2005
Zäsurwirkung entfaltet hätte, so dass die Strafe aus
dem Strafbefehl vom 6. Oktober 2005 und die Strafe für die Tat
vom 17. August 2005 nicht in die vom Landgericht gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe hätten einbezogen werden können.
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4. Das Landgericht war für die Bildung einer neuen
Gesamtstrafe aus den verbleibenden Einzelstrafen der
aufgelösten Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 13. Februar 2006 nicht zuständig, weil
keine Strafe für eine von ihm abzuurteilende Tat einzubeziehen
war. Angesichts der Höhe der Einzelstrafen von fünf
Monaten und drei Monaten und der vom Landgericht daraus gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten schließt der Senat
jedoch aus, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main eine noch niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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