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BGH, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 2 StR 79/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.6.2006 - 2 StR 79/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 79/06
vom
23.6.2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.06.2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:
1
In den Fällen 3 und 4 der Anklage (II 5 und 6 der Urteilsfeststellungen) hat der Angeklagte gleichzeitig zwei Mädchen missbraucht. Bei gleichartiger
2
- 3 -
Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
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