BGH,
Beschl. v. 23.6.2006 - 2 StR 79/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 79/06
vom
23.6.2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23.06.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 21. November 2005 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin
klargestellt, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils
in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:
1
In den Fällen 3 und 4 der Anklage (II 5 und 6 der
Urteilsfeststellungen) hat der Angeklagte gleichzeitig zwei
Mädchen missbraucht. Bei gleichartiger
2
- 3 -
Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft
der Tatbestand verwirklicht wurde (Meyer-Goßner/Appl, Die
Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl |