BGH,
Beschl. v. 23.6.2008 - 5 StR 282/08
5 StR 282/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Juni 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2008
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 18. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat merkt an: Dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB),
welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier
nicht entgegensteht, wird bei den nach § 67e StGB zu
treffenden Entscheidungen angesichts des nicht besonders
großen Gewichts der Anlasstaten besondere Aufmerksamkeit zu
widmen sein.
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