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BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 5 StR 282/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.6.2008 - 5 StR 282/08
5 StR 282/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Juni 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2008
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen angesichts des nicht besonders großen Gewichts der Anlasstaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.
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