BGH,
Beschl. v. 23.6.2010 - 2 StR 243/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 243/10
vom
23. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23. Juni 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 18. Dezember 2009 dahin geändert, dass
a) der Angeklagte M. schuldig ist der Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 15 tateinheitlichen
Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug in 15 tateinheitlichen
Fällen, der Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion in 28 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit
mit Computerbetrug in 28 tateinheitlichen Fällen, davon in
einem Fall versucht, und der Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion in 16 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit
mit Computerbetrug in 16 tateinheitlichen Fällen,
b) die Angeklagten C. und Ch. jeweils wegen Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 16 tateinheitlichen
Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug in 16 tateinheitlichen
Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt sind.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. wird verworfen.
3. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 59 Fällen, davon in 58
Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug und in einem Fall in
Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die nicht
revidierenden Mitangeklagten C. und Ch. hat es wegen Fälschung
von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit
Computerbetrug in 16 Fällen jeweils zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen richtet sich die
Revision des Angeklagten M. mit der allgemeinen Sachrüge. Das
Rechtsmittel führt - auch bezüglich der nicht
revidierenden Mitangeklagten - zu einer Änderung des
Schuldspruchs (§ 357 StPO). Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1
1. Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hält
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2
Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur
eine Tat im Sinne des § 152a StGB, wenn es jeweils in einem
durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang erfolgt (BGH NStZ 2005, 566). Werden die Dubletten in der
Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das
Nachmachen und das Gebrauchmachen zu einer deliktischen Einheit
verbunden. Zu dieser Tat steht der Computerbetrug in Tateinheit.
Gleiches gilt, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt
mehrere gefälschte Karten in der Absicht verschafft, diese
alsbald einzusetzen (BGH NStZ 2008, 568, 569; 2005, 329 m.w.N.).
3
- 4 -
Der Angeklagte M. hat unwiderlegt die Kartendubletten mit den am 9. Mai
2009 ausgespähten Daten am 10. Mai 2009 ausgehändigt
erhalten und davon 16 Karten gemeinsam mit den Mitangeklagten
erfolgreich zu Bargeldabhebungen in den Niederlanden eingesetzt. Danach
liegt in den Fällen 44 bis 59 (Tatkomplex 3) nur eine Tat im
Rechtssinne vor.
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Hinsichtlich der Fälle 1 bis 43 beurteilt sich das
Konkurrenzverhältnis entsprechend wie folgt: Die im April
ausgespähten Daten wurden zu Kartendubletten verarbeitet, die
ab dem 26. April 2009 an Geldautomaten in den Niederlanden eingesetzt
wurden. Kartendubletten mit den am 2. Mai 2009 ausgespähten
Daten wurden ab dem Folgetag zu Bargeldabhebungen in den Niederlanden
benutzt. Es ist deshalb zugunsten des Angeklagten M. davon auszugehen,
dass die im April und die im Mai ausgespähten Daten jeweils in
einem Arbeitsgang zu Kartendubletten verarbeitet wurden. Daher treffen
einerseits die Fälle 1 bis 6, 12 bis 14, 17, 19, 27, 30, 32
und 37 (insgesamt: 15; Tatkomplex 1) und andererseits die
Fälle 7 bis 11, 15, 16, 18, 20 bis 26, 28, 29, 31, 33 bis 36
und 38 bis 43 (insgesamt: 28; Tatkomplex 2) tateinheitlich zusammen.
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Der Senat hat den Schuldspruch - auch hinsichtlich im Tatkomplex 3
beteiligten, aber nicht revidierenden Mitangeklagten C. und Ch. -
entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht
entgegen, da sich die geständigen Angeklagten nicht anders
hätten verteidigen können.
6
2. Der Senat hat davon abgesehen, das Urteil im Strafausspruch
aufzuheben. Die Änderung des Schuldspruchs führt hier
für den Angeklagten M. dazu, dass hinsichtlich jeden
Tatkomplexes nur die jeweils höchste Einzelstrafe bestehen
bleibt, und zwar für den Tatkomplex 1 ein Jahr zehn Monate
Freiheitsstrafe, für den Tatkomplex 2 ein Jahr neun Monate
Freiheitsstrafe und für den Tatkomplex 3 ein Jahr sieben
Monate Freiheitsstrafe. Die milde
7
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Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann dennoch angesichts des
unveränderten Schuldgehalts bestehen bleiben. Der Senat
schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender
Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine noch mildere
Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Bei den Mitangeklagten C. und Ch. kann die vom Landgericht gebildete
Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben. Auch bei diesen
Angeklagten schließt der Senat angesichts des
unveränderten Schuldgehalts der Tat aus, dass der Tatrichter
bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine
noch mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
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Schmitt Krehl |