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BGH, Beschluss vom 23. März 2000 - 4 StR 10/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.3.2000 - 4 StR 10/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 10/00
vom
23. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 23. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Neubrandenburg vom 16. September 1999 dahin geändert,
daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung mit
Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge
unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Neustrelitz
vom 28. Oktober 1997 - 8 Ls 136/97 - zu einer Jugendstrafe
von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens
wird abgesehen. Jedoch hat der Angeklagte die notwendigen
Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten ”wegen versuchter Vergewaltigung
mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten
verurteilt.” Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld- und Strafausspruchs.
Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch
keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.
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Auf der Grundlage der allerdings schwer nachvollziehbaren Feststellungen,
nach denen der Angeklagte das Tatopfer ohne Tötungsvorsatz zu Tode
würgte, hat die Strafkammer ihn zu Recht wegen versuchter Vergewaltigung
mit Todesfolge verurteilt. Jedoch bedarf der Schuldspruch insoweit der Änderung,
als der Angeklagte tateinheitlich eine Körperverletzung mit Todesfolge
begangen hat:
Die Auffassung des Landgerichts, dieses Delikt trete im Wege der Gesetzeskonkurrenz
hinter der Körperverletzung mit Todesfolge zurück, läuft der
Tendenz der neueren Rechtsprechung, wie sie in den Entscheidungen BGHSt
39, 100, 108, 41, 113, 115; BGH NJW 1999, 69, 70 Ausdruck gefunden hat,
zuwider. Wie der Senat mit dem heute verkündeten Urteil in der Revisionssache
4 StR 650/99 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden hat,
stehen der versuchte Raub mit Todesfolge und die Körperverletzung mit Todesfolge
im Verhältnis der Tateinheit. Die maßgeblichen Gründe, daß nämlich
die Annahme von Gesetzeskonkurrenz es nicht ermöglicht, das begangene Unrecht
im Schuldspruch mit der wünschenswerten Klarheit zum Ausdruck zu
bringen, und zudem - wegen der Strafmilderung beim versuchten Delikt - die
Verhängung einer etwa schuldangemessenen Bestrafung des Täters im oberen
Bereich des von § 227 StGB eröffneten Strafrahmens nicht zuläßt, gelten für
das Konkurrenzverhältnis der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge und
der Körperverletzung mit Todesfolge in gleicher Weise.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist insofern rechtsfehlerhaft,
als das Landgericht versäumt hat, unter Einbeziehung des Urteils des
Amtsgerichts Neustrelitz vom 28. Oktober 1997, durch das der Angeklagte wegen
gefährlicher Körperverletzung zu einer noch nicht vollständig verbüßten
Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Rest: 83 Tage) verurteilt worden
war, auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen. Der Senat holt die
gemäß § 31 Abs. 2 JGG erforderliche Einbeziehung durch eigene Entschei-
4 -
dung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach. Unter Berücksichtigung der Höhe der
verhängten Jugendstrafe und der für ihre Zumessung bestimmenden Umstände
kann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer bei Vornahme der gebotenen
Einbeziehung auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Solin-Stojanovic Ernemann

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 10/00
vom
2. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2000 beschlossen:
Der Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom
23. März 2000 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
dahingehend berichtigt, daß es im ersten Satz des
4. Absatzes der Beschlußgründe ("Die Auffassung des Landgerichts,
dieses Delikt trete ...") anstelle von
"... hinter der Körperverletzung mit Todesfolge zurück, ..."
richtig heißt:
"... hinter der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge zurück,
...".
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Frau Richterin am BGH Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung
verhindert.
Meyer-Goßner Ernemann



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