BGH,
Beschl. v. 23.3.2000 - 4 StR 10/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 10/00
vom
23. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 23. März 2000
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Neubrandenburg vom 16. September 1999 dahin geändert,
daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung mit
Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge
unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Neustrelitz
vom 28. Oktober 1997 - 8 Ls 136/97 - zu einer Jugendstrafe
von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens
wird abgesehen. Jedoch hat der Angeklagte die notwendigen
Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten ”wegen versuchter
Vergewaltigung
mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten
verurteilt.” Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des
Schuld- und Strafausspruchs.
Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat
zum Schuldspruch
keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.
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Auf der Grundlage der allerdings schwer nachvollziehbaren
Feststellungen,
nach denen der Angeklagte das Tatopfer ohne Tötungsvorsatz zu
Tode
würgte, hat die Strafkammer ihn zu Recht wegen versuchter
Vergewaltigung
mit Todesfolge verurteilt. Jedoch bedarf der Schuldspruch insoweit der
Änderung,
als der Angeklagte tateinheitlich eine Körperverletzung mit
Todesfolge
begangen hat:
Die Auffassung des Landgerichts, dieses Delikt trete im Wege der
Gesetzeskonkurrenz
hinter der Körperverletzung mit Todesfolge zurück,
läuft der
Tendenz der neueren Rechtsprechung, wie sie in den Entscheidungen BGHSt
39, 100, 108, 41, 113, 115; BGH NJW 1999, 69, 70 Ausdruck gefunden hat,
zuwider. Wie der Senat mit dem heute verkündeten Urteil in der
Revisionssache
4 StR 650/99 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt)
entschieden hat,
stehen der versuchte Raub mit Todesfolge und die
Körperverletzung mit Todesfolge
im Verhältnis der Tateinheit. Die maßgeblichen
Gründe, daß nämlich
die Annahme von Gesetzeskonkurrenz es nicht ermöglicht, das
begangene Unrecht
im Schuldspruch mit der wünschenswerten Klarheit zum Ausdruck
zu
bringen, und zudem - wegen der Strafmilderung beim versuchten Delikt -
die
Verhängung einer etwa schuldangemessenen Bestrafung des
Täters im oberen
Bereich des von § 227 StGB eröffneten Strafrahmens
nicht zuläßt, gelten für
das Konkurrenzverhältnis der versuchten Vergewaltigung mit
Todesfolge und
der Körperverletzung mit Todesfolge in gleicher Weise.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist insofern
rechtsfehlerhaft,
als das Landgericht versäumt hat, unter Einbeziehung des
Urteils des
Amtsgerichts Neustrelitz vom 28. Oktober 1997, durch das der Angeklagte
wegen
gefährlicher Körperverletzung zu einer noch nicht
vollständig verbüßten
Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Rest: 83 Tage) verurteilt
worden
war, auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen. Der Senat holt die
gemäß § 31 Abs. 2 JGG erforderliche
Einbeziehung durch eigene Entschei-
4 -
dung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach. Unter
Berücksichtigung der Höhe der
verhängten Jugendstrafe und der für ihre Zumessung
bestimmenden Umstände
kann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer bei Vornahme
der gebotenen
Einbeziehung auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Solin-Stojanovic Ernemann
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 10/00
vom
2. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2000 beschlossen:
Der Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom
23. März 2000 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
dahingehend berichtigt, daß es im ersten Satz des
4. Absatzes der Beschlußgründe ("Die Auffassung des
Landgerichts,
dieses Delikt trete ...") anstelle von
"... hinter der Körperverletzung mit Todesfolge
zurück, ..."
richtig heißt:
"... hinter der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge
zurück,
...".
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Frau Richterin am BGH Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs an der
Unterzeichnung
verhindert.
Meyer-Goßner Ernemann |