BGH,
Beschl. v. 23.3.2001 - 2 StR 90/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 90/01
vom
23. März 2001
in der Strafsache gegen
wegen Unterschlagung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts am 23. März 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 6. November 2000 im Schuldspruch dahin geändert,
daß im Falle II. 3 der Urteilsgründe die
Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verschaffens von falschen
amtlichen Ausweisen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei
Fällen und wegen "des sich Verschaffens eines falschen
amtlichen Ausweises in Tateinheit mit Urkundenfälschung" zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung
materiellen Rechts rügt, hat in dem aus dem
Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im
übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Im Falle II. 3 der Urteilsgründe war der Angeklagte nur wegen
Urkundenfälschung zu verurteilen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hierzu legte der Angeklagte im
Februar 2000 an der deutsch-schweizerischen Grenze einen
Reisepaß (den er von einem Bekannten erhalten hatte) auf den
Namen A. A. ,
geboren 19.02.1972, vor, der durch einen Austausch der Seiten
dergestalt verfälscht war, daß sich das Lichtbild
des Angeklagten im Paß befand.
Der Angeklagte hat durch das Vorzeigen von einer verfälschten
Urkunde Gebrauch gemacht (§ 267 Abs. 1 3. Alternative StGB).
Der echte Paß war durch das Einarbeiten des Lichtbildes des
Angeklagten verfälscht worden (vgl. u.a. BGH LM Nr. 22 zu
§ 267 StGB). Der Angeklagte hat grundsätzlich auch
den Tatbestand des § 276 StGB verwirklicht, der
ausländische Ausweispapiere ebenfalls schützt (vgl.
BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - 1 StR 238/00). Dem
Sachverhalt ist zu entnehmen (zumindest ist davon zugunsten des
Angeklagten auszugehen), daß das Gebrauchmachen von der
verfälschten Urkunde nicht auf einem neuen andersartigen
Entschluß des Angeklagten beruht, was zur Annahme von
Realkonkurrenz führen würde (vgl. hierzu u.a. BGHSt
5, 291 ff.).
Bei Idealkonkurrenz tritt aber § 276 StGB, jedenfalls
gegenüber der hier verwirklichten 3. Alternative des
§ 267 Abs. 1 StGB, zurück (vgl. Tröndle/
Fischer 50. Aufl. § 276 StGB Rdn. 8; Cramer in
Schönke-Schröder 26. Aufl. § 276 StGB Rdn.
11; Lackner/Kühl 23. Aufl. § 276 StGB Rdn. 5;
insoweit auch SK-Hoyer § 276 StGB Rdn. 6).
Die Verurteilung gemäß § 276 StGB hatte
daher zu entfallen.
Der Senat schließt - in Übereinstimmung mit dem
Generalbundesanwalt - aus, daß die für diese Tat
verhängte Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je
2, DM auf diesem Rechtsfehler beruht. Zum einen hat der Tatrichter
für die Strafzumessung den niedrigeren Strafrahmen des
§ 276 StGB zugrundegelegt. Zum anderen wurde nicht
strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte zwei
Straftatbestände verwirklicht hat. Ohnehin bleibt der
Schuldgehalt der Tat von der Konkurrenzfrage unberührt.
Der geringfügige Erfolg der Revision durch Änderung
des Schuldspruchs (ohne Auswirkungen auf den Strafausspruch)
rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch
sein Rechtsmittel entstandenen
Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4
StPO).
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer
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