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BGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 2 StR 459/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.3.2005 - 2 StR 459/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 459/04
vom
23.03.2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.03.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts
Trier vom 28. Juni 2004 mit den Feststellungen, mit Ausnahme
derjenigen zum äußeren Tatgeschehen in den Fällen II
1 bis 17, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er in 17
Fällen rechtswidrige Taten gegen seine damalige Ehefrau begangen hat (gefährliche
Körperverletzung in elf Fällen, Körperverletzung, Bedrohung in drei
Fällen, Nötigung und versuchte Nötigung). Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wendet sich
gegen die Maßregelanordnung. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ein
Verstoß gegen § 260 Abs. 5 StPO liegt nicht vor. Die Aufklärungsrüge ent-
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spricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die auf die
Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils führt zu
der aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilaufhebung. Die rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen zum äußeren Hergang der Vorfälle II 1-17 können
jedoch bestehen bleiben.
Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand, weil das Landgericht einen
Ausschluß der Schuldfähigkeit des Beschuldigten oder zumindest eine erhebliche
Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei den festgestellten Vorfällen
nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Insbesondere teilt das Urteil bei der Erörterung
der Schuldfähigkeit und der Beschreibung eines die Maßregelanordnung
rechtfertigenden Zustands des Beschuldigten die konkreten
Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht hinreichend mit, sondern beschränkt
sich auf die Wiedergabe von pauschalen Wertungen, ohne diese inhaltlich zu
konkretisieren (UA S. 19/20). Das gilt auch, wenn man die Feststellungen des
Landgerichts zur Person des Beschuldigten und zur Vorgeschichte der Vorfälle
einbezieht. Ebensowenig stellt das Landgericht den notwendigen Bezug zwischen
dem Zustand des Beschuldigten und den ihm zur Last gelegten Taten
(Fälle II 1-17) her. Eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit
läßt sich aber nicht allgemein, sondern nur in bezug auf konkrete Taten
beurteilen. Das Landgericht hätte daher näher darlegen müssen, inwieweit
sich die angenommene psychische Störung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
des Beschuldigten bei diesen Vorfällen ausgewirkt hat. Hieran fehlt
es. (Zu den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten vgl. Boetticher
u.a. NStZ 2005, 57; BGH, Beschl. vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04
- zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; jew. m.w.N.).
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Im einzelnen hat der Generalbundesanwalt zur Begründung seines Antrags
auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils ausgeführt:
"§ 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger dauernden, nicht
nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung
der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB und die Gefahr einer
künftigen Begehung von erheblichen rechtswidrigen Straftaten begründet. Dies
hat das Landgericht zwar nicht verkannt; es hat aber sein Ergebnis nur unzulänglich
begründet. Die insgesamt knappen und zum Teil allgemein gehaltenen
(UA S. 20: exzentrische Verhaltensweisen und Anomalien) Ausführungen der
Strafkammer zu der festgestellten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis
(in Form einer schizotypen Störung, UA S. 19) lassen nicht nur eine geschlossene
Darstellung der Anknüpfungstatsachen und der diese Einschätzung
tragenden fachlichen Begründung vermissen (vgl. BGHR StGB § 63, Zustand
20, 21), die auch nicht durch einzelne Hinweise zu Verhaltensauffälligkeiten
bei den einzelnen festgestellten Taten ersetzt werden kann. Es wird darüber
hinaus nicht deutlich, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung die
Strafkammer sich damit die Einschätzung des Sachverständigen Dr. B. zueigen
gemacht hat, der das Landgericht insoweit beraten hat (UA S. 19). Ein
ausdrückliches Eingehen auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten
wäre hier schon deshalb vonnöten gewesen, weil eine erst ein Jahr zurückliegende
Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen zu einer hiervon
abweichenden Annahme einer 'kombinierten Persönlichkeitsstörung' (UA
S. 6, 19) geführt hat und sich das Landgericht mit Blick hierauf zu einer ins
Einzelne gehenden Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Diagnosen
gedrängt sehen musste. Die kurzen Bemerkungen der Kammer, mit denen sie
ohne Bezug zu den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. B.
die bei der früheren Begutachtung gestellte Diagnose als widerlegt ansieht (UA
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S. 19), ermöglichen dem Revisionsgericht schon deshalb nicht die Überprüfung,
welcher gutachterlichen Einschätzung zu folgen ist, weil auch im Hinblick
auf die Diagnose der Vorgutachter eine Mitteilung der für sie wesentlichen Anknüpfungstatsachen
und Schlussfolgerungen unterblieben ist.
Soweit die Kammer im Übrigen anhand lediglich aneinander gereihter
diagnostisch-wertender Beschreibungen die Verhaltensauffälligkeit des Beschuldigen
als "schizotype" Störung beschrieben hat (vor allem UA S. 20, s.
auch bei den einzelnen Taten), sind auch diese Ausführungen nicht geeignet,
dem Revisionsgericht ein hinreichend klares Bild von Ursachen und Umfang
der bei ihm vorliegenden Störung zu vermitteln (vgl. auch BGHR StGB § 63,
Zustand 29; zur schizotypen Persönlichkeitsstörung auch BGHSt 37, 397,
400f.). Es versteht sich - angesichts des Umstandes, dass sich die dem Verfahren
zugrunde liegenden Taten vor allem gegen seine Ehefrau gerichtet haben
und die Streitigkeiten mit ihr verstärkt nach vorangegangenem Alkoholkonsum
ausgebrochen sind (vgl. UA S. 7) - auch nicht von selbst, dass die sich 'mehr
und mehr zuspitzende Entwicklung des Beschuldigten', der offenbar bis Ende
2000 den Lebensunterhalt für seine Familie verdienen konnte und sich zumindest
bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Alltagslebens gewachsen
zeigte (vgl. UA S. 3/4; siehe aber auch UA S. 7), schließlich in diesen Taten
gegipfelt hätte (UA S. 21).
Schließlich bleibt im Dunkeln, ob und gegebenenfalls wie sich die Störung
auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Beschuldigten bei den
zugrunde liegenden Taten konkret ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom
12. November 2004 - 2 StR 367/04). Für die insoweit getroffene Feststellung
der Kammer, 'infolge der Störung sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten
bei allen Taten möglicherweise, die Steuerungsfähigkeit aber sicher aufgeho-
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ben' (UA S. 19), fehlt es an jeglicher Begründung (vgl. auch BGHR StGB § 63
Zustand 29). Ausführungen hierzu (auch im Hinblick auf das Verhältnis von
fehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; vgl. dazu BGHSt 40, 341, 349;
BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04) wären auch deshalb
vonnöten gewesen, weil ansonsten eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose
nicht gestellt werden kann (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 21). Dies zeigt sich
deutlich bei der angegriffenen Entscheidung, wenn sie sich ohne die gebotene
umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten allgemein auf die
bisherige Entwicklung des Beschuldigten bezieht und im Übrigen als sicher
annimmt, dass die Verhaltensauffälligkeiten zukünftig wieder auftreten würden
(UA S. 21). Ob dies der Fall ist, kann das Revisionsgericht, da Ursachen, Umfang
und Auswirkungen der beim Beschuldigten vorliegenden Störung nur
bruchstückhaft und unzureichend dargelegt sind, so nicht annähernd nachvollziehen."
Dem tritt der Senat bei. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß im Fall II
9 schon deshalb durchgreifende Bedenken gegen die bisherige Beurteilung der
Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bestehen, weil er hier vom Vollzug der
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angedrohten analen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau absah, als er
erkannte, daß sie vor Angst derart zitterte, daß sie kaum noch stehen konnte
(vgl. UA S. 12).
Rissing-van Saan Maatz Bode
Otten Roggenbuck



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