BGH,
Beschl. v. 23.3.2007 - 2 StR 92/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 92/07
vom
23.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23.3.2007
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 15. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und neun Monaten verurteilt, die sichergestellten
Betäubungsmittel nebst Feinwaage und
Betäubungsmittelutensilien hat es eingezogen. Die hiergegen
gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
Erfolg.
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1. Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen, mit welcher
Heroinmenge der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe
Handel getrieben hat, und welchen Wirkstoffgehalt dieses Heroin hatte.
Die Angabe bei der Strafzumessung, der Grenzwert zur nicht geringen
Menge sei jeweils um ein Vielfaches überschritten, erlaubt dem
Senat keine Nachprüfung, ob das Landgericht zutreffend den
Qualifikationstatbestand des § 29 a Abs. 1 BtMG zugrunde
gelegt hat und
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ob die in diesem Fall verhängte Einsatzstrafe von
fünf Jahren Freiheitsstrafe schuldangemessen ist (vgl. BGH StV
2007, 80; 2006, 184; 2004, 602).
2. Die Feststellungen zur gehandelten Heroinmenge im Fall II. 2. der
Urteilsgründe sind widersprüchlich. Das Landgericht
teilt UA S. 6 mit, es seien im Keller des Angeklagten mehrere Beutel
Heroinzubereitung mit einem Nettogesamtgewicht von 1066 Gramm gefunden
worden, welche einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 738,33 Gramm
aufgewiesen habe. Die Addition der sodann angeführten
Beutelinhalte und Wirkstoffgehalte ergibt jedoch nur einen Wert von 878
Gramm Heroinzubereitung und 435,4 Gramm Wirkstoffgehalt. Der Senat kann
daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der
Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt
hat.
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3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Erwägung,
der Angeklagte habe im Fall II. 1. der Urteilsgründe durch
seine anfänglichen falschen Angaben einen völlig
Unbescholtenen bewusst zu Unrecht belastet und diesen sehenden Auges
einschneidenden Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, eine
erhebliche Strafschärfung nicht zu tragen vermag, nachdem der
Angeklagte seine falschen Behauptungen noch am gleichen Tag
zurückgenommen und sich geständig gezeigt hat.
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Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck |