BGH,
Beschl. v. 23.3.2010 - 4 ARs 3/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 ARs 3/10
vom
23. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2010
beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu.
Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung
auf.
Gründe:
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
1
Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in
§ 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der
Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten
nicht.
2
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an
entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
3
Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des
anfragenden Senats an und gibt eigene, möglicherweise
entgegenstehende Rechtsprechung auf.
4
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Er gibt jedoch zu bedenken, ob es zur Vermeidung von
Missverständnissen nicht angezeigt sein könnte, die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage wie folgt zu fassen:
5
Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hat nicht
schon deshalb zu unterbleiben, weil der Verdacht der Beteiligung an
einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat
fortbesteht.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke |