BGH,
Beschl. v. 23.3.2010 - 5 StR 7/10
5 StR 7/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23.März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2010
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 4. September 2009 gemäß §
349 Abs. 4 StPO
a) aufgehoben im Fall II.7 der Urteilsgründe; insoweit wird
der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen; dieser werden
die ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt;
b) im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der
Angeklagte wegen Betruges in sechs Fällen, davon in zwei
Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer
trägt die weiteren Kosten des Rechtsmittels.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs
Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit
Urkundenfälschung (Fälle II.1 bis II.6 der
Urteilsgründe), sowie wegen Urkundenfälschung (Fall
II.7 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten
hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg. Seine weitergehende Revision ist unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen lieh sich der vielfach einschlägig
vorbestrafte, einkommens- und vermögenslose Angeklagte in den
Fällen II.1 bis II.6 der Urteilsgründe von mehreren
ihm bekannten Personen teilweise wiederholt erhebliche
Geldbeträge, zu deren Rückzahlung er weder bereit
noch fähig war. Er spiegelte den Geschädigten dabei
vor, vermögend und nur derzeit nicht in der Lage zu sein, an
Bargeld zu gelangen. In zwei Fällen legte er ihnen
gefälschte Urkunden vor, um diese unwahre Behauptung zu
belegen. Im Fall II.7 „unterschrieb der Angeklagte einen aus
Kopien von verschiedenen echten Urkunden hergestellten“ (UA
S. 11) vermeintlich notariell beurkundeten
Grundstückskaufvertrag, der ihn selbst als Verkäufer,
zwei Käufer und einen Kaufpreis von 1.580.000 €
auswiesen. Dieser tatsächlich nicht geschlossene Vertrag
sollte zur Täuschung möglicher Darlehensgeber
über die angebliche Zahlungsfähigkeit des Angeklagten
verwendet werden, wurde tatsächlich aber nicht benutzt.
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2. Zu Unrecht hat das Landgericht auch im Fall II.7 den Tatbestand der
Urkundenfälschung bejaht.
a) Der Angeklagte hat keine unechte Urkunde hergestellt. Urkunden im
Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen,
die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind,
für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die
ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 4, 60, 61;
24, 140, 141; Fischer, StGB 57. Aufl. § 267 Rdn. 2 m.w.N.).
Soweit der Angeklagte den vermeintlich zustande gekommenen
Grundstückskaufvertrag lediglich mit dem eigenen Namenszug
unterschrieben hat, liegt eine Täuschung über den
Aussteller der Gedankenerklärung nicht vor. Insofern handelt
es sich um eine schriftliche Lüge (vgl. Fischer aaO Rdn. 18a),
weil aus dem so geschaffenen Schriftstück der Angeklagte als
Aussteller zu ersehen ist und lediglich der (fotokopierte) Bezugstext
falsch ist. Mitaussteller sind hier auch nicht etwa die anderen
Vertragsbeteiligten; deren Namenszüge sind lediglich
einkopiert, ihnen fehlt die Authenzität einer
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Originalunterschrift. Durch das Zufügen von Kopien der
Unterschriften der angeblichen Vertragspartner erfüllt der
„Grundstückskaufvertrag“ nicht die
Merkmale einer Urkunde, da das Schriftstück insoweit nach
außen als Reproduktion erscheint (Fischer aaO Rdn. 12b
m.w.N.).
b) Der Angeklagte hat auch keine echte Urkunde verfälscht, da
er für die Herstellung der Kopie des vermeintlichen
Grundstückskaufvertrages lediglich Kopien von echten Urkunden
verwendete.
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c) Die vom Landgericht festgestellte Täuschungsabsicht legt es
zwar nahe, dass der Angeklagte von der hergestellten Vorlage eine
weitere Kopie zumindest fertigen wollte, um das Werk insgesamt als
Kopie eines unterschriebenen Originals erscheinen zu lassen. Dies
begründet indes auch keine Strafbarkeit wegen eines Versuchs
des Gebrauchens einer gefälschten Urkunde (vgl. Fischer aaO),
weil zu keinem Zeitpunkt eine (falsche) Urkunde vorgelegen hat.
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2. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall II.7 der
Urteilsgründe kann daher keinen Bestand haben. Dies bedingt
den Wegfall der davon betroffenen Einzelstrafe von neun Monaten und
eine Änderung der Gesamtstrafe.
Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1
StPO zur Straffrage selbst entschieden. Eine Aufhebung und
Zurückverweisung lediglich zur Festsetzung einer neuen
Gesamtstrafe würde zu einer hier - die abgeurteilten Taten
datieren aus den Jahren 2005 bis 2007 - unvertretbaren
Verfahrensverzögerung führen.
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Auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien
Strafzumessungserwägungen des Landgerichts schließt
es der Senat aus, dass für die verbleibenden sechs Taten, eine
geringere Gesamtfreiheitsstrafe als eine solche von vier Jahren
hätte verhängt werden können.
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