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BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 4 StR 135/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.5.2000 - 4 StR 135/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 135/00
vom
23. Mai 2000
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 1999 im Schuld-spruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung, der Vergewaltigung, der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Mordes, Vergewaltigung in 2 Fällen, Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in 2 Fällen und wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe von nicht mehr als 60 cm Länge ohne die erforderliche Erlaubnis" unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt; es hat ferner seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme des Landgerichts, im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tatgeschehen zum Nachteil von Stefanie K.) stünde die Vergewaltigung im Verhältnis der Tatmehrheit zu dem danach begangenen Mord, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte am Abend des 7. August 1998 die damals 16jährige Stefanie K. in seinen Firmenräumen in seine Gewalt, führte mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durch, fesselte sie mit Klebeband an einen Fernsehsessel und tötete sie schließlich in den Mittagsstunden des nächsten Tages zur Verdeckung der vorangegangenen Vergewaltigung.
Ausgehend von diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte damit zugleich der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB) schuldig gemacht; denn wenn der Täter einer Freiheitsberaubung sein Opfer vorsätzlich tötet, so ist dies eine "während der Tat begangene Handlung" im Sinne des § 239 Abs. 4 StGB (so - bei innerem Zusammenhang zwischen der Freiheitsberaubung und der Tötungshandlung - bereits zu § 239 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. BGHSt 28, 18 f.; BGHR StGB § 239 Abs. 3 Behandlung 1; vgl. auch Tröndle/ Fischer StGB 49. Aufl. § 239 Rdn. 13 m.w.N.). Dieses Delikt trifft mit dem Mord und der Vergewaltigung tateinheitlich zusammen. Mit seiner Strafandrohung von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe wiegt es schwerer als die Vergewaltigung und verklammert daher den Mord mit dem Sexualdelikt zur Tateinheit (BGHSt 31, 29; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4, 6 und 7). Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß sich das Landgericht mit der Möglichkeit, daß auch der Tatbestand des § 239 Abs. 4 StGB verwirklicht ist, in dem angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 102; NStZ 1984, 262).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Vergewaltigung im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung werden hierdurch nicht berührt.
3. Bei dem im Hinblick auf die Gesamtverurteilung geringen Erfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels sowie den den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann



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