BGH,
Beschl. v. 23.5.2003 - 2 StR 441/01
2 StR 441/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2003
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai
2003 gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs.
1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Marburg (Lahn) vom 7. August 2001 aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug
eines Teils der Strafe angeordnet worden ist.
2. Die Anordnung des Vollzugs der Strafe vor der Maßregel
entfällt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Jedoch wird die Gebühr für das
Rechtsmittelverfahren um 1/10 ermäßigt. Die
Staatskasse hat 1/10 der insoweit entstandenen Auslagen sowie der
notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, daß zwei Jahre
der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen seien. Der
Angeklagte befand sich seit 15. November 2000 in einstweiliger
Unterbringung, seit 28. November 2000 in Untersuchungshaft; in
Unterbrechung der Untersuchungshaft sind nach Widerruf der
Strafaussetzung zur Bewährung Strafreste aus früheren
Verurteilungen zumindest teilweise vollstreckt worden.
Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision des
Angeklagten ist im Hinblick auf den auf Vorlage des Senats
(Beschluß vom 15. Mai 2002 = NJW 2002, 2889) ergangenen
Beschluß des Großen Senats für Strafsachen
vom 4. Februar 2003 (GSSt 2/02) wirksam auf die Anordnung des
Vorwegvollzugs von zwei Jahren der Freiheitsstrafe beschränkt
worden. Die Revision ist insoweit erfolgreich.
1. Die Begründung des Landgerichts für die Anordnung
des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 StGB
beschränkt sich im wesentlichen auf die Mitteilung, der hierzu
gehörte Sachverständige habe dies als "sinnvoll"
angesehen (UA S. 9), sowie eine Aufzählung theoretisch
möglicher Gründe für die Umkehrung der
Vollstreckungsreihenfolge (UA S. 13 f.). Der Hinweis auf eine in der
Vergangenheit nur "begrenzte Therapiebereitschaft" des Angeklagten und
den Zweck einer Förderung seiner Motivation rechtfertigt den
Vorwegvollzug jedenfalls in dem angeordneten Umfang nicht.
2. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Vollstreckungssituation
ist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter
wiederum zur Anordnung des Vorwegvollzugs gelangen würde. Die
Anordnung war daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in Wegfall
zu bringen (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH StV 1985, 12;
Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 354 Rdn. 32).
3. Im Hinblick auf den insgesamt geringen Teilerfolg der Revision
erschien es angemessen, gemäß § 473 Abs. 4
StPO die Gebühr um 1/10 zu ermäßigen und
der Staatskasse 1/10 der entstandenen Auslagen sowie der notwendigen
Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck- . .
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