BGH,
Beschl. v. 23.5.2003 - 3 StR 134/03
3 StR 134/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2003
in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 23. Mai 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Verden vom 14. Januar 2003 im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat in beiden Fällen bereits durch den Erwerb
der jeweiligen Heroinmenge den Tatbestand des Handeltreibens in nicht
geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt.
Alle weiteren Tätigkeiten des Angeklagten, die auf den Umsatz
dieser Mengen gerichtet sind, wie Vorrätighalten zum Verkauf,
Feilbieten, Portionieren, Abverkauf in Kleinmengen, sind
unselbständige Teilakte dieser Taten (st. Rspr.; vgl. Weber,
BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 438 m. w. N.). Neben
dem Qualifikationstatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Menge
nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG treten sowohl das
gewerbsmäßig begangene Grunddelikt nach §
29 Abs. 1 und 3 BtMG als auch die Tatbestandsvariante des Besitzes in
nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
zurück (vgl. Weber aaO, § 29 a Rdn. 197).
Im übrigen gibt die zumindest
mißverständliche Formulierung der
Entscheidungsformel Anlaß zu dem Hinweis, daß
Tateinheit durch die Worte "in Tateinheit mit ..." und nicht durch die
üblicherweise zur Bezeichnung von Tatmehrheit verwendete
Konjunktion "und" zum Ausdruck zu bringen ist.
Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert- . .
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