BGH,
Beschl. v. 23.5.2006 - 3 StR 119/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 119/06
vom
23.5.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 23.05.2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 7. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des
Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festgestellten
Kuriertransportes durch den Angeklagten als täterschaftliches
Handeltreiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe
bei Kurierfällen (vgl. dazu näher Winkler NStZ 2005,
315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war der
Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den
späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden,
sondern "lediglich" als Kurier gegen ein Honorar eingesetzt.
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Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO
nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der
Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders
hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
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2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch
unberührt. Der Senat hat das festgestellte Verhalten des
Angeklagten lediglich anders rechtlich gewürdigt. Das
Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr.
4 BtMG entnommen und bei der Strafzumessung berücksichtigt,
dass der Angeklagte lediglich "von unbekannt gebliebenen
Hintermännern als Kurier eingesetzt worden ist". Damit hat es
seiner untergeordneten Stellung beim Handel mit
Betäubungsmitteln Rechnung getragen.
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Winkler Miebach Wahl Pfister Becker |