BGH,
Beschl. v. 23.5.2007 - 1 StR 220/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 220/07
vom
23.5.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.05.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Tübingen vom 17. November 2006 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der religiöskulturelle Hintergrund stellt auch bei
Vergewaltigung der Ehefrau keinen Strafmilderungsgrund i.S.v.
§ 46 StGB dar (BGH NStZ-RR 2007, 86, 87).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Nack Wahl Boetticher
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