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BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 2 StR 138/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.5.2007 - 2 StR 138/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 138/07
vom
23.5.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23.05.2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Kokains sowie verschiedener Gegenstände angeordnet.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Ihr Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
3
"Der Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kuriertätigkeit der Angeklagten ist, soweit ihr Handeltreiben vorgeworfen worden ist, nur als Beihilfe zu werten. Der Tatbeitrag der Angeklagten bestand lediglich darin, einen auch Rauschgift enthaltenden Koffer auf dem Luftweg von Ghana über die Niederlande nach Deutschland zu bringen. Im Rahmen der Strafzumessung ist der Tatrichter zutreffend selbst davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin lediglich als Rauschgiftkurierin auf der untersten Ebene der Drogenorganisation tätig gewesen sei; der persönliche Eigennutz der Angeklagten war zudem - die Kammer ist lediglich davon ausgegangen, dass sie sich nach Übergabe des Koffers und des Rauschgifts in Frankfurt eine Belohnung erhofft bzw. sich weitere Vergünstigungen versprochen habe - relativ gering (UA S. 17). Damit sind nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers den jeweils konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transportes (von Betäubungsmitteln oder Geld) bewertet wissen will (BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06), lediglich die typischen Voraussetzungen für eine untergeordnete Hilfstätigkeit als Kurier festgestellt; für die Annahme von Mittäterschaft fehlt es damit an einer tatsächlichen Grundlage."
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Dem schließt sich der Senat an.
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§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht anders - insbesondere erfolgreicher - als geschehen hätte verteidigen können.
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Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte. Für die Strafzumessung bleibt der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG unverändert maßgebend.
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Dass die Angeklagte als Rauschgiftkurierin auf der untersten Ebene der Drogenorganisation tätig war, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.
8
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck



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