BGH,
Beschl. v. 23.5.2007 - 2 StR 138/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 138/07
vom
23.5.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 23.05.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. November 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt
und die Einziehung des sichergestellten Kokains sowie verschiedener
Gegenstände angeordnet.
1
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die
Verletzung materiellen Rechtes rügt. Ihr Rechtsmittel hat in
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 3 -
Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt
ausgeführt:
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"Der Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
Kuriertätigkeit der Angeklagten ist, soweit ihr Handeltreiben
vorgeworfen worden ist, nur als Beihilfe zu werten. Der Tatbeitrag der
Angeklagten bestand lediglich darin, einen auch Rauschgift enthaltenden
Koffer auf dem Luftweg von Ghana über die Niederlande nach
Deutschland zu bringen. Im Rahmen der Strafzumessung ist der Tatrichter
zutreffend selbst davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin lediglich als Rauschgiftkurierin auf der
untersten Ebene der Drogenorganisation tätig gewesen sei; der
persönliche Eigennutz der Angeklagten war zudem - die Kammer
ist lediglich davon ausgegangen, dass sie sich nach Übergabe
des Koffers und des Rauschgifts in Frankfurt eine Belohnung erhofft
bzw. sich weitere Vergünstigungen versprochen habe - relativ
gering (UA S. 17). Damit sind nach der neuesten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, die für eine zutreffende Einordnung der
Beteiligung des Kuriers den jeweils konkreten Tatbeitrag für
das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den
Teilbereich des Transportes (von Betäubungsmitteln oder Geld)
bewertet wissen will (BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06),
lediglich die typischen Voraussetzungen für eine
untergeordnete Hilfstätigkeit als Kurier festgestellt;
für die Annahme von Mittäterschaft fehlt es damit an
einer tatsächlichen Grundlage."
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Dem schließt sich der Senat an.
5
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht
entgegen, weil sich die Angeklagte nicht anders - insbesondere
erfolgreicher - als geschehen hätte verteidigen
können.
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- 4 -
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den
Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus,
dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten
Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte.
Für die Strafzumessung bleibt der Strafrahmen des §
30 Abs. 1 BtMG unverändert maßgebend.
7
Dass die Angeklagte als Rauschgiftkurierin auf der untersten Ebene der
Drogenorganisation tätig war, hat das Landgericht
strafmildernd berücksichtigt.
8
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck |