BGH,
Beschl. v. 23.11.2000 - 3 StR 313/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 313/00
vom
23. November 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 23. November 2000 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 22. Februar 2000 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Revision des Angeklagten L. bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen (vgl. die UA S. 83
zitierten Strafvorschriften), der Angeklagte L. habe die Raubtat vom
24. Dezember 1998 (Ziff. II. 35. der Urteilsgründe) als
Mitglied einer Bande begangen, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Diebstählen verbunden habe, und damit den
Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB
erfüllt. Die getroffenen Feststellungen (UA S. 56)
rechtfertigen nicht die Annahme, der Angeklagte L. und der - nicht
revidierende - Mitangeklagte W. hätten sich zu einer
Diebesbande zusammengeschlossen. Denn ihnen kann nicht entnommen
werden, daß diese Angeklagten über eine
mittäterschaftliche und möglicherweise
gewerbsmäßige Tatverwirklichung hinaus auch mit dem
für die bandenmäßige Begehungsweise
erforderlichen gefestigten Bandenwillen (BGHSt 42, 255, 259 f.; BGH
NStZ 1996, 339, 340) gehandelt hätten, der voraussetzt,
daß sich der Täter in einem
übergeordneten Interesse der bandenmäßigen
Verbindung betätigt (BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1998, 2913).
Dies verhilft der Revision des Angeklagten L. , die wirksam auf die
Verurteilung wegen der Tat vom 24. Dezember 1998 beschränkt
wurde, jedoch nicht zum Erfolg. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes
hat Bestand, weil der Angeklagte L. wegen des Einsatzes des ungeladenen
Gasrevolvers auch den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt hat. Auch kann der Senat
ausschließen, daß das Landgerichts auf eine mildere
Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es nur von der Verwirklichung
des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB ausgegangen
wäre. Denn ausweislich der Strafzumessungserwägungen
hatte die fehlerhafte Annahme der Strafkammer, der Angeklagte L. habe
zwei Qualifikationsmerkmale des § 250 Abs. 1 StGB
verwirklicht, für die Bemessung der Einzelstrafe von sechs
Jahren keine Bedeutung.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
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