BGH,
Beschl. v. 23.11.2000 - 4 StR 234/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 234/00
vom
23. November 2000
in der Strafsache gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23. November 2000
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen "versuchter Untreue"
verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 30. November 1999 im Schuldspruch dahin
geändert, daß er der Untreue in 26 Fällen
und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten in 14 Fällen
schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Untreue in 26
Fällen, versuchter Untreue in einem Fall sowie wegen
Beitragsvorenthaltung in 14 Fällen" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der
Angeklagte wegen "versuchter Untreue" verurteilt worden ist. Ein
Freispruch kommt trotz Straflosigkeit der nur versuchten Untreue nicht
in Betracht, da nicht auszuschließen ist, daß sich
der Angeklagte insoweit einer vollendeten Untreue strafbar gemacht hat
(vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2000 unter II 1).
Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des
Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Tat
verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Senat
kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der
übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß
sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die -
maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung
der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Meyer-Goßner Maatz Athing
Solin-Stojanovic Ernemann |