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BGH, Beschluss vom 23. November 2001 - 2 StR 440/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.11.2001 - 2 StR 440/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 440/01
vom
23. November 2001
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Da die beiden Tatopfer nach den Messerstichen des Angeklagten noch fliehen konnten und der Zeuge H. die lebensgefährlichen Stiche überlebte, kam zwar bei dem Angeklagten eine Korrektur des für einen freiwilligen Rücktritt maßgebenden "Rücktrittshorizonts" in Betracht. Eine solche Korrektur wird jedoch durch die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 66 seines Urteils ausgeschlossen, wonach der Angeklagte nicht gesehen hat, daß die Tatopfer noch fliehen konnten.
Jähnke Detter Bode Otten Elf



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