BGH,
Beschl. v. 23.11.2001 - 2 StR 440/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 440/01
vom
23. November 2001
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23. November 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 4. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Da die beiden Tatopfer nach den Messerstichen des Angeklagten noch
fliehen konnten und der Zeuge H. die lebensgefährlichen Stiche
überlebte, kam zwar bei dem Angeklagten eine Korrektur des
für einen freiwilligen Rücktritt
maßgebenden "Rücktrittshorizonts" in Betracht. Eine
solche Korrektur wird jedoch durch die Ausführungen des
Landgerichts auf Seite 66 seines Urteils ausgeschlossen, wonach der
Angeklagte nicht gesehen hat, daß die Tatopfer noch fliehen
konnten.
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