BGH,
Beschl. v. 23.11.2001 - 2 StR 456/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 456/01
vom
23. November 2001
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23. November 2001 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 16. Mai 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit
dem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu
einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum
Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht
stand.
Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer
Fall des Totschlags gegeben ist - den es im Ergebnis verneint hat -,
eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe aufgeführt,
wie die Tatvorgeschichte, daß der Tatentschluß
spontan und in affektiver Erregung gefaßt wurde, das Alter
des Angeklagten und die dadurch und durch seinen altersbedingten
Hirnabbauprozeß besondere Haftempfindlichkeit, sein
frühzeitiges Geständnis und daß er sich
selbst sogleich gestellt hat. Als Straferschwerungsgrund hat es neben
einer Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz und die
gleichzeitige Verwirklichung dieses Delikts lediglich angegeben,
daß der mit direktem Tötungsvorsatz handelnde
Angeklagte, der unmittelbar hintereinander zwei - jeweils
tödliche - Schüsse auf das Opfer abgegeben hat, "dem
Opfer keine Chance zu überleben und mit absolutem
Vernichtungswillen gehandelt habe". Abgesehen davon, daß
diese Erwägung im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB schon
für sich gesehen nicht unbedenklich ist (BGHR StGB §
46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1; § 21 Strafzumessung 4),
läßt die Wertung des Landgerichts jedenfalls nicht
erkennen, warum es angesichts der erheblich überwiegenden
strafmildernden Umstände, wenn schon ein minder schwerer Fall
nicht in Betracht kommt, eine Strafe in der Mitte des Strafrahmens des
§ 212 StGB für angemessen erachtet hat.
Über die Bemessung der Strafe muß deshalb neu
verhandelt und entschieden werden.
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