BGH,
Beschl. v. 23.11.2004 - 4 StR 347/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR
347/04
vom
23. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
23. November 2004
gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 26. April 2004
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 4 der
Urteilsgr ünde wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit
wir d das Verfahren eingestellt; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in
zwölf Fällen und des sexuellen Mißbrauchs
einer
Schutzbefohlenen schuldig ist;
c) im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird ver worfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von
Kindern in zwölf Fällen und wegen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohle-
nen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er
die Verletzung for mellen und materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat den
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im
übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen
sexuellen
Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist,
stellt der Senat das
Verfahren ein, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten
ist. Die Tat zum
Nachteil seiner am 19. Januar 1980 geborenen Tochter
C. wurde nicht
ausschließbar nach der en 14. Geburtstag, zugunsten des
Angeklagten also am
20. Januar 1994, in Mecklenburg-Vorpommern begangen. Die
fünfjährige Ver-
jährungsfr ist (§ 78 Abs. 3 Nr . 4 StGB) ist durch Ar
t. 315 a Abs. 2 EGStGB in der
Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I 3223)
bis zum Ablauf des 2. Oktober 2000 verlänger t worden, da die
Tat bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes am 31. Dezember 1997 noch nicht
verjährt war (vgl.
BGHR EGStGB Art. 315 a Verjährungsfrist 3). Mit Ablauf des 2.
Oktober 2000
ist, weil zuvor keine verjährungsunterbrechende Handlung
vorgenommen wur-
de, Verfolgungsverjährung eingetreten. Daß nach
§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in
der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der
Vorschriften über Strafta-
ten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl.
I 3007) geänderten Fassung die Verjähr ung nunmehr
auch bei Straftaten nach
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§ 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers
ruht, ändert
dar an nichts, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Änderungsgesetzes
ber eits Verjährung eingetr eten war (vgl. BGH,
Beschluß vom 24. Juni 2004
- 4 StR 165/04).
Mit der Aufhebung und Einstellung des Verfahrens bezüglich
dieser Tat
entfällt die insoweit verhängte Einzelstrafe von zwei
Jahren. Der Senat hebt
auch den Gesamtstrafausspruch auf, weil er nicht
auszuschließen vermag, daß
das Landgericht wegen der verbleibenden Taten eine mildere Gesamtstr
afe
gebildet hätte, zumal die Taten zum Teil schon lange
zurückliegen.
Tepperwien
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovis
Ernemann
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