BGH,
Beschl. v. 23.11.2005 - 1 StR 474/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 474/05
vom
23.11.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.11.2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Offenburg vom 29.06.2005 wird
a) das Verfahren im Fall II. A. 2. (Nötigung) der
Urteilsgründe gemäß § 206a StPO
eingestellt,
b) ausgesprochen, dass im Fall II. A. 1. die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener Körperverletzung entfällt,
c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,
d) die weitergehende Revision verworfen.
Der Angeklagte ist demnach wegen Geiselnahme in Tateinheit mit
Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf
Monaten verurteilt.
2. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die
Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; im
Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit
Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen versuchter
Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4.11.2005
unter anderem ausgeführt:
"Die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit Geiselnahme und
Vergewaltigung begangener) Körperverletzung sowie wegen
versuchter Nötigung kann nicht bestehen bleiben, weil beide
Delikte, für die gemäß § 78 Abs. 3
Nr. 4 StGB jeweils eine fünfjährige
Verjährungsfrist gilt, zum Zeitpunkt der ersten
verjährungsunterbrechenden Handlung bereits verjährt
waren. Das wegen der genannten Delikte - Tatzeit: 8. März 1997
- eingeleitete, gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren
wurde laut Schreiben der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 14. November
1997 (Bl. 195 Bd. I d.A.) gemäß § 170 Abs.
2 StPO eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden
konnte. Es wurde erst aufgrund Schreibens der Polizeidirektion
Offenburg vom 24. September 2004 (Bl. 243 Bd. I d.A.) wieder
aufgenommen und richtete sich nunmehr gegen den Angeklagten (s. Bl. 229
Bd. I d.A.). Gegen ihn erließ das Amtsgericht Offenburg auf
Antrag der Staatsanwaltschaft am 24. September 2004 Haftbefehl (Bl. 231
Bd. I d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist von
fünf Jahren abgelaufen. Vor Erlass des Haftbefehls vom 24.
September 2004 konnte keine die Verjährung unterbrechende
Handlung erfolgen. Die Verjährung der am 8. März 1997
begangenen Körperverletzung ist ungeach-
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tet dessen eingetreten, dass das Landgericht Tateinheit zwischen diesem
Delikt und den Straftaten nach §§ 177, 239b StGB
angenommen hat. Die Verjährungsprüfung ist bei
tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände
für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen."
Dem tritt der Senat bei.
Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs entfallen zwar die
wegen versuchter Nötigung ausgesprochene Einzelstrafe von drei
Monaten Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe. Wie der
Generalbundesanwalt auch insoweit zutreffend ausführt, wird
der Bestand der Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf
Monaten wegen der tateinheitlichen Delikte nach §§
177, 239b durch den Wegfall der Straftat nach § 223 nicht in
Frage gestellt. Die Strafe ist angemessen, zumal verjährte
Delikte, wenngleich mit geringerem Gewicht, bei der Bemessung der
Sanktion zu Lasten des Täters ins Gewicht fallen
können.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit wegen nicht
unerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerhaft
ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf |