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BGH, Beschluss vom 23. November 2005 - 1 StR 474/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.11.2005 - 1 StR 474/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 474/05
vom
23.11.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.11.2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.06.2005 wird
a) das Verfahren im Fall II. A. 2. (Nötigung) der Urteilsgründe gemäß § 206a StPO eingestellt,
b) ausgesprochen, dass im Fall II. A. 1. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung entfällt,
c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,
d) die weitergehende Revision verworfen.
Der Angeklagte ist demnach wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt.
2. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4.11.2005 unter anderem ausgeführt:
"Die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit Geiselnahme und Vergewaltigung begangener) Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung kann nicht bestehen bleiben, weil beide Delikte, für die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt, zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung bereits verjährt waren. Das wegen der genannten Delikte - Tatzeit: 8. März 1997 - eingeleitete, gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren wurde laut Schreiben der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 14. November 1997 (Bl. 195 Bd. I d.A.) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Es wurde erst aufgrund Schreibens der Polizeidirektion Offenburg vom 24. September 2004 (Bl. 243 Bd. I d.A.) wieder aufgenommen und richtete sich nunmehr gegen den Angeklagten (s. Bl. 229 Bd. I d.A.). Gegen ihn erließ das Amtsgericht Offenburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 24. September 2004 Haftbefehl (Bl. 231 Bd. I d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist von fünf Jahren abgelaufen. Vor Erlass des Haftbefehls vom 24. September 2004 konnte keine die Verjährung unterbrechende Handlung erfolgen. Die Verjährung der am 8. März 1997 begangenen Körperverletzung ist ungeach-
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tet dessen eingetreten, dass das Landgericht Tateinheit zwischen diesem Delikt und den Straftaten nach §§ 177, 239b StGB angenommen hat. Die Verjährungsprüfung ist bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen."
Dem tritt der Senat bei.
Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs entfallen zwar die wegen versuchter Nötigung ausgesprochene Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe. Wie der Generalbundesanwalt auch insoweit zutreffend ausführt, wird der Bestand der Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten wegen der tateinheitlichen Delikte nach §§ 177, 239b durch den Wegfall der Straftat nach § 223 nicht in Frage gestellt. Die Strafe ist angemessen, zumal verjährte Delikte, wenngleich mit geringerem Gewicht, bei der Bemessung der Sanktion zu Lasten des Täters ins Gewicht fallen können.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit wegen nicht unerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerhaft ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf



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