BGH,
Beschl. v. 23.10.2007 - 4 StR 355/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 355/07
vom
23.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von
Ausländern
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23.10.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 31. Mai 2006 im gesamten Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und
bandenmä-ßigen Einschleusens von Ausländern
in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner gegen
dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur
zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen
Bestand. Zu Recht beanstandet die Revision mit der
Verfahrensrüge nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, dass nach der
Urteilsverkündung eine der Justiz anzulastende, erhebliche
Verfahrensverzögerung eingetreten ist. Das am 31. Mai 2006
verkündete Urteil wurde am 10. August 2006 zu den Akten
gebracht; die Zustel-
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lung erfolgte jedoch erst am 4. Juni 2007, also fast zehn Monate
später. Dies hatte, wie sich aus der dienstlichen
Erklärung des Vorsitzenden vom 4. Juli 2007 ergibt, seinen
Grund darin, dass die Akten zeitweise "außer Kontrolle"
geraten waren.
Über das Ausmaß der erforderlichen Kompensation wird
der neue Tatrichter unter Beachtung der von der Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHSt 45, 308, 309 m.w.N.) zu
befinden haben.
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Er wird weiterhin zu prüfen haben, ob, wie die Revision unter
Bezugnahme auf die Begründung der Haftentscheidung des OLG
Hamm vom 5. Januar 2006 in dieser Sache meint, in der Zeit bis zum
Urteil weitere der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerungen
eingetreten sind, die eine Kompensation erfordern. Zwar ist eine solche
Verzögerung hier angesichts der Komplexität des
Verfahrensgegenstands, der Vielzahl der Beschuldigten und der zu
ermittelnden Straftaten nicht allein in dem zeitlichen Abstand zwischen
den vom Angeklagten im September/Oktober 2003 bzw. Februar 2004
begangenen Taten und dem Urteil zu sehen. In Betracht kommt insoweit
aber eine Verzögerung durch sehr lang gestreckte Terminierung
(vgl. dazu BGH, Urteil vom
4
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11. September 2003 - 3 StR 316/02 = BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Verfahrensverzögerung 17).
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