BGH,
Beschl. v. 23.10.2008 - 3 StR 413/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 413/08
vom
23. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 23. Oktober 2008 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 25. Juni 2008 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben
die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen
wendet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die
Sachrüge gestützte Revision des
Beschwerdeführers.
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Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO hat aus
den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten
Gründen keinen Erfolg. Im
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Hinblick auf den Schuldspruch hat die Überprüfung des
Urteils auf die Sachrüge ebenfalls keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Die Strafkammer
hat es in den Urteilsgründen unterlassen zu prüfen
und zu erörtern, ob die Vorschrift des § 31 Nr. 1
BtMG zur Anwendung kommen konnte, was hier zu einem auf die allgemeine
Sachrüge zu berücksichtigenden Darlegungsmangel
führt (vgl. BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; sehr weitgehend
BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1). Denn zu
einer Erörterung drängten die folgenden
Besonderheiten des Falles: Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der als
Zwischenkurier zwischen dem die Betäubungsmittel in die
Bundesrepublik einführenden Kurier H. und dem
Betäubungsmittelhändler S. fungierte, wurde
zufällig bei einer Drogenübergabe von einer
Zivilstreife beobachtet und im Anschluss daran - ebenso wie H. -
festgenommen. Vorherige Erkenntnisse oder Ermittlungshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Auftraggebers S. und
dessen Betäubungsmittelhandel erwähnt das Urteil
nicht. Die eine Handelstätigkeit bestreitende Aussage S. s hat
die Strafkammer nicht geglaubt und stattdessen die ihn belastende
Einlassung des Angeklagten der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach
lag es ausgesprochen nahe, dass der Angeklagte durch freiwillige
Benennung seines Auftraggebers dazu beigetragen hat, die Tat
über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären.
Die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn
der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzung
dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten ein
Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden
kann (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4). Selbst wenn
die Ermittlungsbehörden von anderer Seite Erkenntnisse
über den Auftraggeber S. gewonnen hätten, steht das
einem durch den Angeklagten herbeigeführten
Aufklärungserfolg nicht zwingend entgegen. In der
Rechtsprechung des Bundesge-
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richtshofs ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu
Hintermännern macht, die sich mit Erkenntnissen der
Strafverfolgungsbehörden decken, dadurch eine sicherere
Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und der
Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann;
das genügt für die Anwendung des § 31 BtMG
(BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19).
Der dargestellte Erörterungsmangel führt zur
Aufhebung des Strafausspruchs; die rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen können hingegen bestehen bleiben. Weitere dazu
nicht in Widerspruch stehende Feststellungen kann der neue Tatrichter
treffen.
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Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer |