Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - 3 StR 294/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - 3 StR 294/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 294/03
vom
23.09.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 23.09.2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 14. April 2003 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit es den Angeklagten E. betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen unter
Einbeziehung der Einzelstrafen aus vier früheren Verurteilungen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Sein
Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Der Schuldspruch wegen Betruges in drei Fällen wird von den hierzu
getroffenen Feststellungen nicht getragen.
1. Danach vereinbarten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte
G. während der gemeinsamen Haftverbüßung, nach ihrer Entlassung zu-
3 -
sammen einen Betrieb zu gründen, der auf dem Gebiet der Kanalsanierung
tätig werden sollte. Der - tatsächlich vermögenslose - Angeklagte spiegelte
G. vor, er habe 20 Millionen DM geerbt und werde die Finanzierung
übernehmen. G. , der als Geschäftsführer vorgesehen war, sollte sich
über den Abschluß von Gesellschaftsverträgen unterrichten und sich außerdem
nach einem geeigneten Wohnhaus für den Angeklagten umschauen. Im
August 2001 wurde G. aus der Haft entlassen; in der Folgezeit traf er im
Auftrag des Angeklagten "mehrere Vorbereitungsmaßnahmen" für die beabsichtigte
Firmengründung und den Hauskauf. Seine Tätigkeit führte im Ergebnis
zur notariellen Beurkundung zweier Grundstückskaufverträge, der Errichtung
zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung und einer Vollmachtserteilung.
Dabei wurden die beurkundenden Notare, die aufgrund der Angaben
des gutgläubigen G. den vermögenslosen Angeklagten für zahlungsfähig
hielten, in Höhe ihrer Gebührenansprüche geschädigt.
Das Landgericht würdigt das Verhalten des Angeklagten rechtlich als
Betrug in drei Fällen. Dabei geht es im Fall II. 2 und teilweise auch im Fall II. 3
der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte jeweils selbst vor dem Notar
rechtsgeschäftliche Erklärungen zum Zwecke der Beurkundung abgab, von
dessen unmittelbarer Täterschaft aus; im übrigen nimmt es wegen der Einschaltung
des G. als eines gutgläubigen Werkzeugs des Angeklagten
mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB an.
2. Dies hält in verschiedener Hinsicht rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
a) In sämtlichen Fällen kommt nur eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft
in Betracht; denn beim Abschluß der verschiedenen Geschäftsbesor-
4 -
gungsverträge mit den Notaren trat der Angeklagte niemals selbst in Erscheinung.
Zum Zeitpunkt der Beurkundung seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen
in den Fällen II. 2 und II. 3 hatte der Notar die ihm obliegende Leistung
bereits großenteils erbracht; eine Täuschung des Angeklagten über seine
Zahlungsfähigkeit bei dieser Gelegenheit hätte deshalb für den Vertragsschluß
mit dem Notar nicht mehr kausal werden können.
b) Vor allem belegen die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte drei
zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) stehende Betrugstaten
begangen hat.
Die drei Geschäftsbesorgungsverträge, die der gutgläubige G. im
Auftrag des Angeklagten mit den Notaren geschlossen hat, stellten zwar für
sich genommen selbständige Handlungen dar; als mittelbarer Täter ist der Angeklagte
auch so zu behandeln, als habe er diese Handlungen eigenhändig
verwirklicht. Im Falle mittelbarer Täterschaft bestimmt sich jedoch das Konkurrenzverhältnis
mehrerer Gesetzesverletzungen für den Täter ausschließlich
nach den seinen eigenen Tatbeitrag betreffenden individuellen Gegebenheiten
(BGHSt 40, 218, 238; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26). Das
Landgericht hat nicht festgestellt, daß dem Abschluß der Verträge mit den Notaren
jeweils ein gesonderter Auftrag des Angeklagten an G. vorangegangen
wäre. Ein einheitlicher Auftrag des Angeklagten - der in den Fällen II. 1
und II. 3 der Urteilsgründe naheliegt und auch im Fall II. 2 nicht ausgeschlossen
werden kann - hätte jedoch die darauf beruhende mehrfache Verwirklichung
des Betrugstatbestands zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) verbunden.
Nach den bisherigen Feststellungen ist es deshalb nicht ausgeschlossen, daß
der Angeklagte nur einen Betrug in drei tateinheitlichen Fällen begangen hat.
- 5 -
II.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten kommt die Einbeziehung
der Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Hannover vom
4. Januar 2000 und vom 16. März 2000, des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge
vom 18. Januar 2001 sowie des Landgerichts Hannover vom
13. November 2001 gemäß § 55 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Dem steht die
- vom Landgericht übersehene - Zäsurwirkung des Urteils des Landgerichts
Hannover vom 4. Januar 2000 entgegen, das auf die Berufung des Angeklagten
das Urteil des Amtsgerichts Neustadt vom 15. März 1999 im Strafausspruch
abgeändert hat.
Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter,
dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren
abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt
werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten
Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 33, 367, 368). Hinsichtlich der
Straftaten, die den vom Landgericht einbezogenen Einzelstrafen zugrunde liegen,
ist dies das genannte Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hannover,
weil sämtliche Taten vor Verkündung des Berufungsurteils am 4. Januar 2000
begangen worden waren und dem Berufungsgericht die Bildung einer Gesamtstrafe
auch möglich gewesen wäre, da es eine Sachentscheidung zur Straffrage
getroffen hat (vgl. hierzu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 5). Das
Berufungsurteil vom 4. Januar 2000 bildet demnach eine Zäsur mit der Folge,
daß für die danach begangenen verfahrensgegenständlichen Taten eine gesonderte
Einzelstrafe bzw. eine weitere Gesamtstrafe zu verhängen ist.
- 6 -
2. Sollte der neue Tatrichter nur weniger als drei Taten feststellen können,
käme eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB
nicht in Betracht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen könnte die
Anordnung der Sicherungsverwahrung auch nicht auf die - an sich vorrangige -
Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt werden. Voraussetzung hierfür wäre
unter anderem, daß der Angeklagte zuvor bereits zweimal zu einer Einzelfreiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
StGB). Zwar haben sowohl das Landgericht Hannover in seinen Urteilen vom
16. März 2000 und vom 13. November 2001 als auch das Amtsgericht Neustadt
in seinem Urteil vom 18. Januar 2001 gegen den Angeklagten jeweils eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt; nachdem diese Einzelstrafen aber
- wenn auch erst im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55
StGB - in dieselbe Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind, gelten sie
gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung (vgl. BGH StV
1982, 420). Ob der Angeklagte bereits früher einmal zu einer Einzelfreiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, lassen die Angaben zu
seinen Vorstrafen nicht erkennen.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de