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BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - 4 StR 308/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - 4 StR 308/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 308/03
vom
23.09.2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 23.09.2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2003, soweit es
ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Einzelstrafausspruch wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit schwerer Körperverletzung,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit
mit schwerer Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt.
- 3 -
Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch im wesentlichen Erfolg; im übrigen
ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die vom Landgericht wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer
Körperverletzung verhängte Einzelstrafe, die es dem gemäß §§ 23 Abs. 2,
49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen
hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In den Strafzumessungserwägungen
hat das Landgericht ausgeführt, daß "das Strafmaß im oberen Bereich
des Strafrahmens festzusetzen" sei, weil der Angeklagte "nichts unternommen
(habe), um den Erfolgseintritt auch nur abzuschwächen". Diese Formulierung
läßt besorgen, daß die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten
verwertet hat, er sei vom Versuch nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten;
dies würde gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (st. Rspr., vgl. nur BGH
StV 1997, 129; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1997 - 2 StR 659/96, jeweils
m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der aufgezeigte Rechtsfehler
- 4 -
die Bemessung der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von elf Jahren beeinflußt
hat. Mit dem Wegfall der Einsatzstrafe ist der Gesamtstrafe ihre Grundlage
entzogen; sie muß ebenfalls neu festgesetzt werden.
Tepperwien Maatz Kuckein

    

      
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