BGH,
Beschl. v. 23.9.2003 - 5 StR 374/03
5 StR 374/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23.09.2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.09.2003
beschlossen:
1a) Auf die Revision des Angeklagten S wird das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 2003
nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
aa) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher
Körperverletzung
verurteilt worden ist,
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
b) Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
c) Der Angeklagte S ist wegen schweren Raubes
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; im
übrigen wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
d) Der Angeklagte S hat die verbleibenden Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
2a) Die Revision des Angeklagten P gegen das vorgenannte
Urteil wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4
StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen,
daß zum Ausgleich für die Geldbuße
von 100 Euro, die dieser Angeklagte in Erfüllung der
ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg
vom 13. November 2001 erteilten Bewährungsauflage
geleistet hat, 15 Tage Freiheitsstrafe auf die
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Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und neun Monaten angerechnet werden.
b) Der Angeklagte P hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines am 17. Februar
1995 mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes jeweils zu
einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen eines weiteren
angelasteten
Raubes vom 9. März 1995 hat es - angesichts nicht erwiesener
Wegnahmehandlung
- den Angeklagten P freigesprochen und den Angeklagten
S wegen vorsätzlicher Köperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich dieses Angeklagten hat das
Landgericht
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erkannt.
Den Angeklagten P hat es unter Einbeziehung der vom Amtsgericht
Hamburg am 13. November 2001 verhängten Freiheitsstrafe von
einem
Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und
neun Monaten verurteilt.
1. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete
Revision des Angeklagten
S führt zu dem im Beschlußtenor ersichtlichen
Teilerfolg; im
übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung
stand das Verfahrenshindernis
der Verjährung entgegen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift vom 8.08.2003 zutreffend ausgeführt:
"Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen
beträgt fünf Jahre (§ 223
Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach dem am 17. September
1996 erlasse-
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nen Eröffnungsbeschluß und der am selben Tage
erfolgten Anberaumung
des Termins zur Hauptverhandlung (Bd. I Bl. 114, 115 d. A.) wurde die
Verjährung
bis zum 16. September 2001 nicht mehr unterbrochen. Die nächste
Terminsanberaumung erfolgte am 15. April 2002 (Bd. II Bl. 304 d. A.).
Allerdings
hat das Landgericht durch Beschluß vom 9. Juli 1998 das
‚Verfahren
. . . auch hinsichtlich des Angeklagten S vorläufig
eingestellt und
zwar wegen Abwesenheit des für die Durchführung der
Hauptverhandlung
benötigten Mitangeklagten P (§ 205 StPO
analog)‘ (Bl. 228 aaO). Diese
Entscheidung hatte jedoch in Bezug auf den Angeklagten S keine
verjährungsunterbrechende Wirkung, weil sie nicht wegen seiner
Abwesenheit
erfolgte (vgl. Bl. 220, 221, 226R, 227 aaO). Abgesehen von der Frage,
ob die Abwesenheit des Mitangeklagten überhaupt eine den
Beschwerdeführer
betreffende Entscheidung gemäß ‚§
205 StPO analog‘ gerechtfertigt hat
(vgl. Senat in NStZ 1985, 230; Rieß in
Löwe-Rosenberg, StPO
25. Aufl. 2001, Rdn. 22 zu § 205 m. w. N.), hatte diese
jedenfalls nicht die in
§ 78 Abs. 1 Nr. 10 StGB bestimmte Unterbrechungswirkung. Ein
anderes
Verständnis liefe auf eine unzulässige Analogie zum
Nachteil des Angeklagten
hinaus."
Der Eintritt der Verjährung führt hier nicht zur
Einstellung des Verfahrens,
sondern zum Freispruch, weil der rechtlich mit dem verjährten
Vorwurf
der Körperverletzung zusammentreffende schwerere Vorwurf des
Raubes
nicht nachweisbar war (vgl. BGHSt 36, 340, 341 m. w. N.). Dies
führt zum
Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe und zum Ausspruch der rechtsfehlerfrei
festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe wegen schweren Raubes als alleiniger
Freiheitsstrafe.
2. Die ebenfalls mit der allgemeinen Sachrüge
begründete Revision des
Angeklagten P hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht einen
Ausgleich
für die zur Erfüllung einer Auflage des
Bewährungsbeschlusses des
Amtsgerichts Hamburg vom 13. November 2001 geleisteten Zahlung mit der
Erwägung versagt hatte, eine Anrechnung würde bei der
Höhe der Freiheits-
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strafe lediglich ganz unerheblich ins Gewicht fallen (UA 12). Diese
Begründung
übersieht, daß bei Anwendung von § 58 Abs.
2 Satz 2 StGB die erbrachten
Leistungen in der Regel angerechnet werden müssen (BGHSt 36,
378, 381; BGH NJW 2001, 692; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.
§ 58 Rdn. 6).
Da ein Ausnahmefall ersichtlich nicht vorliegt, kann der Senat in
entsprechender
Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die erforderliche
Anrechnungsentscheidung
selbst vornehmen (vgl. BGH NJW aaO). Daß das Landgericht
zu einem für den Angeklagten günstigeren
Anrechnungsmaßstab als dem
hier im Beschlußtenor aufgeführten gekommen
wäre, kann der Senat ausschließen.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht
zur Anwendung
von § 473 Abs. 4 StPO.
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