BGH,
Beschl. v. 23.9.2008 - 1 StR 484/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 484/08
vom
23. September 2008
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
________________________
StPO § 246 Abs. 1
StPO § 244 Abs. 3
1. Aus dem Recht und der Pflicht des Vorsitzenden zur Sachleitung des
Verfahrens folgt die Befugnis, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur
Stellung von Beweisanträgen zu setzen. § 246 Abs. 1
StPO steht dem nicht entgegen.
2. Wird nach der gesetzten Frist ein Beweisantrag gestellt, kann dies
ein Indiz für die innere Tatsache der Verschleppungsabsicht
darstellen, wenn der Antragsteller die Gründe für die
verspätete Antragstellung nicht nachvollziehbar und
substantiiert darlegen kann und auch die Aufklärungspflicht
nach § 244 Abs. 2 StPO nicht zur Beweiserhebung
drängt.
3. Macht der Vorsitzende von der Möglichkeit der Fristsetzung
Gebrauch, ist die Anordnung nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO zu
protokollieren. Die Verfahrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen, dass
eine Ablehnung der Beweisanträge, die nach Fristablauf
gestellt wurden, wegen Verschleppungsabsicht bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen möglich ist.
4. Wurde der Hinweispflicht entsprochen, können
Hilfsbeweisanträge auch erst im Urteil wegen
Verschleppungsabsicht abgelehnt werden.
BGH, Beschl. vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08 - LG Münster
in der Strafsache
gegen
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wegen Steuerhinterziehung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 7. März 2008 wird als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und zehn Monaten verurteilt, wovon vier Monate als
verbüßt gelten. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
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I.
Die Verfahrensrüge, mit der die rechtsfehlerhafte Ablehnung
verschiedener Hilfsbeweisanträge wegen
Prozessverschleppungsabsicht geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision trägt folgendes Verfahrensgeschehen vor:
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Am 10. Hauptverhandlungstag wurde seitens des Vorsitzenden der
Strafkammer angeordnet, dass „den Beteiligten …
zur Stellung von weiteren Beweisanträgen eine Frist bis zum
26.09.2007 gesetzt“ wird. Auf Antrag des Verteidigers des
Angeklagten wurde die Frist unmittelbar im Anschluss durch weitere
Anordnung des Vorsitzenden bis zum 9. Oktober 2007 verlängert.
Sodann wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt. Am darauf folgenden Verhandlungstag beantragte der
Verteidiger, die Frist für weitere Beweisanträge
aufzuheben, und einen diesbezüglichen Beschluss der
Strafkammer. Nach Unterbrechung der Verhandlung bestätigte die
Kammer die vom Vorsitzenden angeordnete Fristsetzung. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass es „nach
der neuen Rechtsprechung des BGH vor allem in umfangreichen Verfahren
zulässig und sinnvoll ist, solche Fristen zu
setzen.“ Die gesetzte Frist erscheine zudem angemessen. Im
weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurden auch nach dem 9. Oktober
2007 gestellte Beweisanträge seitens des Landgerichts
entgegengenommen, denen teilweise auch nachgegangen wurde. Im Rahmen
seines Schlussvortrages am 27. Verhandlungstag stellte der Verteidiger
dann verschiedene Hilfsbeweisanträge, die allesamt im Urteil
wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt wurden.
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2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 i.V.m.
Abs. 2 und Abs. 3 StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren ist
bereits unzulässig, da sie den Anforderungen des §
344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht.
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a) Der Beschwerdeführer muss die Tatsachen, die den
behaupteten Verfahrensmangel begründen, so
vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht auf
Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Ver-
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fahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden
(vgl. statt aller Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 344
Rdn. 24 m.w.N.). Für einen erschöpfenden Vortrag sind
dabei auch - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 2005, 1999,
2002) - die Verfahrenstatsachen vorzutragen, die der erhobenen
Rüge entgegenstehen könnten (vgl. zuletzt Senat
NStZ-RR 2007, 53, 54).
b) Mit der Rüge wird geltend gemacht, dass die Strafkammer die
Hilfsbeweisanträge im Urteil wegen Verschleppungsabsicht
abgewiesen habe, ohne zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass
Beweisanträge, die nach Ablauf der am 10. Hauptverhandlungstag
gesetzten Frist gestellt werden, auch wegen Verschleppungsabsicht
abgelehnt werden können. Dies ist indes nach der dienstlichen
Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer, die in der
Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird und der
die Revision nicht entgegengetreten ist, nicht der Fall. Danach wurde
vielmehr am 11. Hauptverhandlungstag nachdem der Gerichtsbeschluss
verkündet worden war, der die Fristsetzung des Vorsitzenden
bestätigte, mit den Verfahrensbeteiligten die Bedeutung der
Fristsetzung erörtert. Seitens des Vorsitzenden wurde darauf
hingewiesen, dass es als Indiz für eine Verschleppungsabsicht
gewertet werden kann, wenn Beweisanträge erst nach Fristablauf
gestellt werden, und dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
eine Zurückweisung der Beweisanträge wegen
Prozessverschleppung in Betracht kommt. Dieses Verfahrensgeschehen
mitzuteilen, das für die Beurteilung der
Verfahrensrüge bedeutsam ist, versäumt die Revision.
Das mag seine Ursache darin haben, dass in der Revisionsinstanz ein
anderer Verteidiger als in der Tatsacheninstanz beauftragt war. In
solchen Fällen trifft den neuen Verteidiger indes eine
Erkundigungspflicht (vgl. Senat NStZ 2005, 283, 284), zumal in der
Revisionsbegründung ausdrücklich das Fehlen eines
entsprechenden Hinweises gerügt wurde. Unter diesen
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Voraussetzungen gebietet auch das verfassungsrechtlich garantierte
Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes kein anderes
Ergebnis (BVerfG StraFo 2005, 512).
c) Bei der gegebenen Sachlage wäre die Rüge zudem
aber auch unbegründet. Das Landgericht hat die
Hilfsbeweisanträge zu Recht wegen Prozessverschleppungsabsicht
abgelehnt. Die verlangte Beweiserhebung konnte nichts Sachdienliches
zugunsten des Angeklagten erbringen, was dem Antragsteller auch bewusst
war. Darüber hinaus bezweckte er mit dem Antrag
ausschließlich die Verzögerung des
Verfahrensabschlusses. Durch die begehrte Beweiserhebung wäre
auch eine wesentliche Verzögerung eingetreten.
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aa) Unter umfassender Würdigung aller maßgeblichen
Umstände (vgl. BGHSt 51, 333, 336 Rdn. 17) hat die Strafkammer
die vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen für die Ablehnung
der Hilfsbeweisanträge wegen Verschleppungsabsicht (vgl.
insoweit nur BGHSt 51, 333, 336 Rdn. 15) rechtsfehlerfrei dargelegt.
Ihr war dabei nicht verwehrt, das voraussichtliche Beweisergebnis
vorweg zu würdigen (BGHSt 21, 118, 122).
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Hierfür hat sie die Aussagen der bisher vernommenen Zeugen und
den sonstigen Akteninhalt berücksichtigt, aus der sich
für die in den abgelehnten Beweisanträgen behauptete
herausragende Stellung des Zeugen im Unternehmen des Angeklagten
keinerlei Anhaltspunkte ergaben. Weiter führt die Strafkammer
aus, dass auch die Vernehmung anderer Zeugen, die in Erledigung
früherer Beweisanträge der Verteidigung zu
identischen Beweisthemen erfolgte, keine Erkenntnisse, die den
Angeklagten entlasteten, erbracht hatte. Aufgrund eingehender
Würdigung der dargelegten Gesichtspunkte gelangt das
Landgericht sodann zu der Überzeugung, dass sich die
Verteidigung bei Stellung der
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gegenständlichen Hilfsbeweisanträge über die
Nutzlosigkeit der begehrten Beweiserhebung bewusst war. Unter Darlegung
des bisherigen Prozessverlaufes und Prozessverhaltens, wobei unter
anderem - neben anderweitigen Gesichts-punkten - auch auf die seitens
der Kammer gesetzte Frist abgestellt wird, begründet die
Strafkammer anschließend, dass seitens der Verteidigung mit
den Hilfsbeweisanträgen ausschließlich die
Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckt wurde.
Diese Erwägungen erweisen sich in tatsächlicher
Hinsicht als tragfähig und rechtlich zutreffend. Namentlich
war es der Strafkammer nicht verwehrt, den Umstand, dass die
Hilfsbeweisanträge nach Ablauf der seitens der Strafkammer
gesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen gestellt
worden waren, in die Abwägung mit einzubeziehen. Dieser Aspekt
wurde lediglich als einer von mehreren Gesichtspunkten in die
erforderliche Gesamtabwägung eingestellt. Es führte
nicht die verspätete Antragstellung als solche zur
Zurückweisung, was nach § 246 Abs. 1 StPO
unzulässig wäre. Darauf, dass es als Indiz
für eine Verschleppungsabsicht gewertet werden kann, wenn
Beweisanträge nach Fristablauf gestellt werden (vgl. insoweit
auch BGHSt 51, 333, 344 Rdn. 37), waren die Verfahrensbeteiligten
hingewiesen worden.
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bb) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch dargelegt, dass die
beantragte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verzögerung
des Verfahrens geführt hätte. Für die
Vernehmung des nicht am Gerichtsort wohnenden Zeugen hätte, da
aufgrund der eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit
des Angeklagten eine Durchführung der Beweisaufnahme am Tag
der Antragstellung nicht mehr möglich war, ein weiterer
Hauptverhandlungstag anberaumt werden müssen. Hierbei konnte
das Landgericht - neben anderen Gesichtspunkten - auch
berücksichtigen, dass aufgrund der eingeschränkten
Verhandlungsfähig-
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keit des Angeklagten eine - zudem auch aus anderen Gründen
nicht ohne weiteres durchführbare - unmittelbare
Beweisaufnahme am Tage der Antragstellung nicht möglich war.
Es zog insoweit bei seiner Bewertung der Wesentlichkeit der
Verzögerung lediglich eine Verfahrenstatsache heran, von der
abzuweichen ohne weiteres kein Anlass bestand. Ein von der Revision in
diesem Zusammenhang erkannter Zynismus ist nicht gegeben. Angesichts
der Tatsache, dass seitens des Gerichts für den Tag der
Antragstellung bereits im Anschluss an die Schlussvorträge die
Urteilsberatung und verkündung vorgesehen war, wäre -
auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Rubrum des
Urteils ergebenden Folge der bisherigen Hauptverhandlungstermine
(zuletzt einmal wöchentlich) - eine Verzögerung von
mehreren Tagen eingetreten. Da das Verfahren im Übrigen
abschlussreif war und bereits seit Ende 2001 andauerte, war die
Verzögerung, die demnach eingetreten wäre, auch
wesentlich. Im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz sind, je
länger ein Strafverfahren andauert, die Anforderungen an die
Wesentlichkeit der Verfahrensverzögerung geringer. In solchen
Fällen kann auch eine relativ geringfügige zeitliche
Verzögerung wesentlich sein. Ob an der bisherigen
Rechtsprechung weiter festzuhalten ist, wonach der Ablehnungsgrund der
Verschleppungsabsicht nur Anwendung finden kann, wenn die Erhebung des
beantragten Beweises das Verfahren wesentlich verzögern
würde, braucht daher vorliegend - wenngleich gute
Gründe für die Aufgabe der diesbezüglichen
Rechtsprechung sprechen (vgl. BGHSt 51, 333, 342 Rdn. 32 ff., BGH StV
2008, 9, 10) - nicht entschieden zu werden.
cc) Nachdem die Verfahrensbeteiligten im Anschluss an den Beschluss der
Strafkammer, der die Frist für die Stellung von
Beweisanträgen des Vorsitzenden bestätigte, darauf
hingewiesen worden waren, dass nach Fristablauf gestellte
Beweisanträge auch wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden
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können, war es auch zulässig, die
Hilfsbeweisanträge darauf gestützt im Urteil
abzulehnen. Zutreffend trägt die Revision in diesem
Zusammenhang zwar vor, dass dies nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht
zulässig ist. Die insoweit maßgeblichen
Gesichtspunkte, die ein solches Vorgehen dem Grundsatz nach verbieten,
sind vorliegend indes nicht gegeben.
(1) In der Regel kann ein Hilfsbeweisantrag im Urteil abgelehnt werden.
Mit der hilfsweisen Antragstellung im Schlussvortrag bringt der
Antragsteller zum Ausdruck, dass er auf eine Bescheidung in der
Hauptverhandlung nach § 244 Abs. 6 StPO verzichtet und sich
damit einverstanden zeigt, dass sein Antrag erst in den
Urteilsgründen beschieden wird (vgl. Fischer in KK 6. Aufl.
§ 244 Rdn. 92). Dies gilt indes nicht, wenn die Ablehnung des
Beweisantrags auf Verschleppungsabsicht gestützt werden soll.
Dann ist der Beweisantrag grundsätzlich wie ein unbedingt
gestellter Antrag zu behandeln; er ist mit einem in der
Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zu bescheiden, um dem
Antragsteller die Gelegenheit zu geben, den gegen ihn erhobenen
Verschleppungsvorwurf zu entkräften (vgl. BGHSt 22, 124 f.;
BGH NStZ 1986, 372; StV 1990, 394; BGH NStZ 1998, 207 m. Anm. Sander).
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(2) Ist aber im Laufe des Verfahrens - wie hier - durch entsprechenden
Hinweis des Gerichts klargestellt, dass es als Indiz für eine
Verschleppungsabsicht gewertet werden kann, wenn Beweisanträge
erst nach Ablauf einer zuvor gesetzten Frist gestellt werden, besteht
kein Anlass, dem Antragsteller nochmals die Möglichkeit zur
Verteidigung gegen den Verschleppungsvorwurf zu geben.
Maßnahmen, mit denen er die Ablehnung des Beweisantrags unter
diesem Gesichtspunkt hätte vermeiden können, wie z.B.
die in der Revision aufgezeigte Ausübung des Selbstladerechts
oder die Stellung anderweitiger, möglicherweise gar im
Hinblick auf die Bescheidung des ersten Hilfsbeweisantrags
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bedingte Anträge, sind zumutbar und vom redlichen
Antragsteller auch zu erwarten, wenn er aufgrund entsprechender
Hinweise des Gerichts darum weiß, dass nach einem bestimmten
Zeitpunkt die Möglichkeit der Ablehnung wegen
Verschleppungsabsicht erwogen wird. Zudem besteht für den
Antragsteller in Kenntnis der konkreten prozessualen Situation ohne
weiteres die Möglichkeit, die Beweisanträge unbedingt
zu stellen. Dadurch wird weder die Verteidigung in
unzulässiger Weise beschränkt, noch das Verfahren
verzögert. Zudem würden die mit der Fristsetzung zur
Antragstellung verfolgten Zwecke im Wesentlichen leer laufen, wenn in
diesen Konstellationen der Grundsatz Anwendung fände, dass
Hilfsbeweisanträge nicht im Urteil wegen Verschleppungsabsicht
zurückgewiesen werden dürfen.
3. Soweit mit der Revision darüber hinaus im Hinblick auf die
Fristsetzung durch das Landgericht die Verletzung von § 246
Abs. 1 StPO gerügt wird, ist die Rüge
unbegründet. § 246 Abs. 1 StPO verbietet nicht die
Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht
gemäß § 244 Abs. 3 StPO.
Verspätete Stellung eines Beweisantrags kann alleine schon
für Verschleppungsabsicht sprechen (BGH NStZ 1990, 350, 351).
Einer Fristsetzung, die lediglich ein Indiz für die innere
Tatsache der Verschleppungsabsicht sein kann und die zudem keine
Ausschlussfrist ist, steht § 246 Abs. 1 StPO nicht entgegen.
Vielmehr folgt eine diesbezügliche Befugnis aus dem Recht und
der Pflicht des Vorsitzenden zur Sachleitung des Verfahrens,
insbesondere der Hauptverhandlung.
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a) Nach den §§ 213 ff., § 238 Abs. 1 StPO
hat der Vorsitzende die Durchführung der Hauptverhandlung
durch geeignete Maßnahmen vorzubereiten und deren
Durchführung sicherzustellen. Dies gibt ihm - soweit der
Verfahrensgang nicht durch § 243 StPO festgelegt ist - auch
die Befugnis, den Gang
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der Beweisaufnahme, insbesondere auch die zeitliche Reihenfolge der
einzelnen Beweiserhebungen, zu bestimmen (vgl. Fischer in KK 6. Aufl.
§ 238 Rdn. 3). Daraus folgt auch die Befugnis, durch eine
Fristsetzung für eventuelle Beweisanträge die weitere
Gestaltung der Beweisaufnahme zu fördern, wenn die vom Gericht
nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht (§
244 Abs. 2 StPO) für geboten gehaltene Beweiserhebung
abgeschlossen ist. Eine solche Vorgehensweise wird bei Verfahren, die
bereits seit längerem andauern, insbesondere solchen mit einer
Hauptverhandlung, die mindestens zehn Verhandlungstage umfasst
(§ 229 Abs. 2 StPO), regelmäßig im Hinblick
auf den Beschleunigungsgrundsatz, der einen Abschluss des Verfahrens in
einem angemessenen zeitlichen Rahmen gebietet (Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EMRK), angezeigt sein, um eine hinreichend straffe
Verhandlungsführung zu ermöglichen.
b) § 246 Abs. 1 StPO verbietet demgegenüber lediglich
aufgrund des im Strafprozess geltenden Prinzips materieller Wahrheit
eine Präklusion von Beweisvorbringen auf Grund Zeitablaufs
(Fischer in KK 6. Aufl. § 246 Rdn. 1). Eine solche geht indes
mit der Fristsetzung nicht einher. Werden Anträge nicht
innerhalb der gesetzten Frist gestellt, sind für eine
Verschleppungsabsicht des Antragstellers lediglich signifikante
Indizien gegeben, wenn dieser die Gründe für die
verspätete Antragstellung nicht nachvollziehbar und
substantiiert darlegen kann und auch die Aufklärungspflicht
nach § 244 Abs. 2 StPO nicht zur Beweiserhebung
drängt (BGHSt 51, 333, 344 Rdn. 37).
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c) Auch soweit § 246 Abs. 1 StPO ein Verbot enthalten sollte,
den Verfahrensbeteiligten einen Zeitpunkt für die Stellung von
Beweisanträgen vorzuschreiben (so - nicht tragend - BGH NStZ
1986, 371; BGH NStZ 1990, 350, 351), würde gegen dieses Verbot
durch die Fristsetzung nicht verstoßen. Denn den
Verfahrensbeteiligten bleibt es - sei es aus prozesstaktischen oder aus
an-
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deren Gründen - weiter freigestellt, auch nach der gesetzten
Frist Beweisanträge zu stellen. An der Pflicht des Gerichts
zur Entgegennahme und Verbescheidung der Beweisanträge
ändert sich nichts (BGHSt 51, 333, 345 Rdn. 38).
d) Macht der Vorsitzende von der Möglichkeit der Fristsetzung
Gebrauch, ist die Anordnung nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO zu
protokollieren. Es empfiehlt sich, den Grund der Anordnung und die
Angemessenheit der Frist in gebotenem Umfang zu begründen.
Hierbei sind die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen, dass das
Gericht Beweisanträge, die nach Ablauf der Frist gestellt
werden, nach den allgemeinen Regeln entgegen zu nehmen und zu
bescheiden hat. Darüber hinaus ist darzulegen, dass im Falle
der Antragstellung nach Fristablauf der Antragsteller die
Gründe hierfür substantiiert darzulegen hat und das
Gericht, wenn nach dessen Überzeugung kein nachvollziehbarer
Anlass für die verfristete Antragstellung besteht,
grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Antrag nichts
anderes als die Verzögerung des Verfahrens bezweckt, falls
nicht die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO
gleichwohl zur Beweiserhebung drängt.
Demgemäß sind die Verfahrensbeteiligten auch darauf
hinzuweisen, dass - ggfs. bei Hilfsbeweisanträgen auch im
Urteil - eine Ablehnung der Beweisanträge, die nach
Fristablauf gestellt wurden, wegen Verschleppungsabsicht bei Vorliegen
der weiteren Voraussetzungen möglich ist.
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II.
Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Ergänzend zu
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Entgegen der Auffassung der Revision sind die Feststellungen des
angefochtenen Urteils weder lückenhaft noch
widersprüchlich. Der Angeklagte initiierte die zur Aburteilung
gelangten Geschäfte nicht, um einen günstigeren
Rückerwerb der Kraftfahrzeuge zu erreichen. Wie den
Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang noch hinreichend
entnommen werden kann, handelte es sich bei den Geschäften um
Scheingeschäfte im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 AO,
um die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (§ 15
UStG) vorzutäuschen, der dem Unternehmen des Angeklagten
tatsächlich nicht zustand. In den weiteren Fällen
wurden durch Scheingeschäfte i.S.v. § 41 Abs. 2 Satz
1 AO umsatzsteuerpflichtige Inlandsgeschäfte zwischen dem
Unternehmen des Angeklagten und dessen Kunden verschleiert, um so seine
aus § 13a Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
folgende Zahlungsverpflichtung zu umgehen. Vor diesem Hintergrund
erweist sich auch die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht
als rechtsfehlerhaft.
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Unter Berücksichtigung des im Urteil hinreichend dargelegten
Verfahrensgangs hat die Strafkammer auch der eingetretenen
Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei
Rechnung getragen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang
vermisste Berücksichtigung bei der Bemessung
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der Einzelstrafen findet sich im Urteil auf Seiten 97 und 100. Unter
Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des
Verfahrens ist die zur Kompensation gewährte Anrechnung in
revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander |