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BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - 5 StR 287/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.9.2009 - 5 StR 287/09
5 StR 287/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachrüge begründet ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Am 2. Juli 2008 nahm der Angeklagte zunächst das Substitutionsmittel Polamidon zu sich. Sodann erwarb er für etwa 100 Euro Drogen und Alkohol. Er konsumierte im Laufe des Tages Crack-Kokain und ein Heroingemenge. Zudem nahm er fünf bis sechs Tabletten Diazepam und zwei Tabletten Flu-
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ninoc. Zwischen Mittag und 22.00 Uhr trank er sodann 40 cl Boonekamp Magenbitter und 10 Dosen Bier. Gegen 22.00 Uhr traf er auf den ihm seit Jahren bekannten K. . Dieser hatte ihn bis dahin in vielfältiger Weise unterstützt, von dem nicht homosexuell veranlagten Angeklagten jedoch sexuelle Gegenleistungen gefordert. 2007 und 2008 war es zu keinen sexuellen Kontakten zwischen K. und dem Angeklagten mehr gekommen. Der Angeklagte fuhr gemeinsam mit K. in dessen Wohnung und trank auf dem Wege dorthin eine weitere Dose Bier. In der Wohnung begann K. , sich selbst zu befriedigen, und forderte den Angeklagten zur oralen Stimulation auf. Als der Angeklagte dies ablehnte, drohte K. damit, der Freundin des Angeklagten von dessen homosexuellen Leistungen gegen Geld zu berichten. Der Angeklagte, der durch die angedrohte Offenbarung seine Beziehung gefährdet sah, beschloss, K. zu töten. Er ging in die Küche, um dort ein Messer zu holen; K. hielt er mit der Bemerkung, er wolle sich noch etwas zu trinken holen, hin. Er trat sodann mit dem Messer seitlich von hinten an K. heran, der mit herunter gelassener Hose den Angeklagten in der Annahme erwartete, dieser wäre ihm nun sexuell zu Diensten. Der Angeklagte nahm K. mit einem kräftigen Würgegriff in den Schwitzkasten und hielt ihm den Mund zu. Anschließend schnitt er ihm mit dem Messer die Kehle durch. K. verstarb alsbald. Der Angeklagte versuchte, die Spuren zu beseitigen; bevor er flüchtete, nahm er noch Wertgegenstände aus der Wohnung an sich.
2. Die Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene Schwurgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausschließt, offenbaren namentlich im Blick auf die Verhängung der absoluten Strafe Fehler und Lücken der Subsumtion.
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a) Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen hat es festgestellt, dass der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung leide, die „generell geeignet sei, die Eingangsvoraussetzungen einer anderen schweren seelischen Abartigkeit zu begründen“. Angesichts der Tatumstände, die
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„psychosewertige Symptome“ nicht erkennen ließen, sei aber auszuschließen, dass die Störung den erforderlichen Schweregrad aufweise, um die Voraussetzungen des § 21 StGB zu erfüllen. Zudem ist es von einer „akuten - wenngleich objektiv nicht genau feststellbaren - Intoxikation“ ausgegangen. Im Hinblick auf das nach den Angaben des Angeklagten sehr hohe „psychische Funktionsniveau“ sei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aber dennoch sicher auszuschließen.
Die Wertung des Landgerichts, die festgestellte Persönlichkeitsstörung bedinge keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, ist damit nicht nachvollziehbar belegt. So lassen die Darlegungen schon besorgen, dass das Landgericht die Frage, ob der Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsstörung die Eingangsvoraussetzungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt, mit der Rechtsfrage vermengt hat, ob wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit die Steuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich vermindert war (vgl. hierzu BGHSt 49, 45). Jedenfalls fehlt es an einer tragfähigen Darlegung der Beurteilungsgrundlagen für die Einordnung des Ausprägungsgrades der diagnostizierten Störung und damit auch ihrer möglichen Auswirkungen auf den Angeklagten bei der Tat.
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Zur Beurteilung des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung hätte es einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat bedurft (vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2009, 258). Diese nimmt das Landgericht hier nur unvollständig vor, indem es lediglich auf die äußeren Umstände der Tatbegehung abstellt. Allein der Hinweis auf das Fehlen „psychosewertiger Symptome“ im äußeren Tatbild ist weder geeignet, den Schweregrad der festgestellten Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar zu belegen, noch einen Einfluss dieser Störung auf den Angeklagten bei der Tat auszuschließen. Dies gilt schon deswegen, weil nicht erörtert ist, welche Symptome damit erfasst
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werden sollen und inwieweit diese einen Rückschluss auf die Eingangsvoraussetzungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit zulassen.
Insbesondere lässt das Landgericht aber eine Auseinandersetzung damit vermissen, inwieweit die beschriebenen Persönlichkeitsdefizite - eine stark eingeschränkte Affektregulation, Defizite in der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Regulation des Selbstwertgefühls, eine Reduzierung der Gewissensinstanz und Einbußen im Bereich der psychosozialen Leistungsfähigkeit - das Leben des Angeklagten mit ähnlichen Folgen zu stören, zu belasten und einzuengen vermögen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGH NStZ 2009, 258). Anlass zu näheren Erörterungen hätte insoweit gerade auch das auffällige Vorleben des Angeklagten geboten.
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b) Daneben hat das Landgericht nicht nachvollziehbar erörtert, ob eine Kombinations- und Wechselwirkung des genossenen Alkohols mit den anderen Rauschmitteln oder die Intoxikation und die Persönlichkeitsstörung, die jeweils für sich noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr Zusammenwirken die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkten (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5; BGH NStZ 2009, 258). Hierzu hätte es auch unerlässlich des Versuchs einer näheren Bestimmung des Grades der Intoxikation bedurft. So ist namentlich nicht ersichtlich, warum die den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum, die vom Sachverständigen als „durchaus nachvollziehbar“ eingeordnet wurden, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration - gegebenenfalls aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - nicht ermöglicht hätten (vgl. BGH StV 1993, 519; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09). Die vom Angeklagten angegebenen Konsummengen sind gerade nicht widerlegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09 m.w.N.); das
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Tatgericht hätte angeben müssen, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert es ausgegangen ist und aufgrund welcher Berechnungsmethode es diesen festgestellt hat (BGH aaO).
3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auch zum Nachtatverhalten des Angeklagten, schließt der Senat aus, dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Der Senat verkennt nicht, dass angesichts dieser Umstände selbst die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht unbedingt naheliegend erscheint. Jedenfalls schließt der Senat aus, dass das etwaige Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen des angenommenen Mordmerkmals in Frage stellen würde. Denn die äußeren Umstände, die die Tat zu einer heimtückischen Tötung machen, sind derart offensichtlich, dass der Angeklagte dies auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit erkannt hat.
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Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Voraussetzungen des § 64 StGB zu erörtern haben.
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