BGH,
Beschl. v. 24.4.2001 - 1 StR 122/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 122/01
vom
24. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten vom 30. November 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung erwähnt,
daß
objektiv der Tatbestand des (versuchten) Mordes erfüllt war,
begegnet
das keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar
hat die Strafkammer nicht auszuschließen vermocht (UA S. 10),
daß der Angeklagte aufgrund seines Festhaltens an den
Wertvorstellungen
in seiner anatolischen Heimat und wegen eines Affektstaus
nicht in der Lage war, die besondere Verwerflichkeit seines
Tuns zu erkennen. Maßstab für die Bewertung eines
Beweggrundes
als niedrig sind indessen die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft
der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH NJW
1995, 602;
Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 39). Dem
Zusammenhang der
Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß der seit 1992
überwiegend
in Deutschland lebende Angeklagte jedenfalls noch erfaßt
hatte,
daß seine eigenen Wertvorstellungen, die ihm die Wiederher-
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stellung der Familienehre aufgaben, in dieser Form in der
Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Billigung
finden. Er war hier etwa vier Jahre mit Christine H. verheiratet
und arbeitete in einer Schreinerei sowie in einem Molkereibetrieb.
Vor der Tat beabsichtigte er zunächst, den vermeintlichen
Liebhaber
des Opfers zu töten, der deshalb untertauchte. Sein Tathandeln
wird als zielgerichtet, sein Nachtatverhalten als kontrolliert
bewertet (UA S. 18). Seine Einsichtsfähigkeit war voll
erhalten.
Daß ihm seine Tat dennoch nicht als versuchter Mord, sondern
lediglich als versuchter Totschlag angelastet worden ist, beschwert
ihn nicht. Da dem Angeklagten bewußt war, daß seine
Tat den hier geltenden Wertvorstellungen widerspricht, konnte die
Strafkammer im Rahmen der Strafbemessung jedenfalls das objektive
Vorliegen des Mordmerkmals verwerten.
Schäfer Nack Boetticher
Herr RiBGH Schaal ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Schluckebier Schäfer |