BGH,
Beschl. v. 24.4.2001 - 5 StR 150/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2000 nach
§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben, soweit die Anordnung einer Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben
ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung
in vier Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit
räuberischer Erpressung
und einmal in Tateinheit mit Nötigung, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum
Schuld- und
Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO, führt jedoch
zur Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung einer Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß
§ 64 StGB abgesehen
worden ist. Mit dem Generalbundesanwalt hat der Senat durchgreifende
Bedenken,
daß das Landgericht den Begriff des Hanges zu eng ausgelegt
hat:
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„Ein ‚Hang‘ i. S. von § 64 StGB
ist nicht nur - wovon das Landgericht
möglicherweise ausgeht (UA S. 30) - eine chronische, auf
körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es
genügt eine
eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder
durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder
Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese
Neigung muß
noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben
(vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 4 und 5 mit jeweils weiteren
Nachweisen).
Die Feststellungen des Landgerichts legen nahe, daß bei dem
Angeklagten
ein Hang in diesem Sinne vorliegt.”
Dies hat der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend belegt.
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB bei dem
therapiewilligen
Angeklagten bedarf daher erneuter tatrichterlicher
Überprüfung. Mit dem
Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, daß die
Anordnung einer entsprechenden
Maßregel zu einem für den Angeklagten
günstigeren Strafausspruch
führen könnte.
Harms Häger Basdorf
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