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BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 147/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 24.4.2007 - 1 StR 147/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 147/07
vom
24.4.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.4.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen der Revision (Schriftsatz vom 10.4.2007) zu § 46 Abs. 3 StGB geht schon deshalb im Ansatz fehl, weil diese Bestimmung bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - 1 StR 1/05; BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf



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