BGH,
Beschl. v. 24.4.2007 - 1 StR 147/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 147/07
vom
24.4.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.4.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 22. August 2006 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen
der Revision (Schriftsatz vom 10.4.2007) zu § 46 Abs. 3 StGB
geht schon deshalb im Ansatz fehl, weil diese Bestimmung bei der
Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.
Februar 2005 - 1 StR 1/05; BGH NStZ-RR 1997, 21, 22;
Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf |