BGH,
Beschl. v. 24.8.2000 - 1 StR 349/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 349/00
vom
24. August 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg
vom 10. April 2000 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten eine
Bande gebildet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer
ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Senats konkretisierten
Maßstab zum Bandenbegriff ausgegangen und hat die besonderen
Umstände des Einzelfalles entsprechend gewürdigt.
Diese sind dadurch gekennzeichnet, daß es den Angeklagten
ersichtlich nicht nur um ihr Fortkommen auf ihrer Reise von
Rumänien nach Italien ging. Sie haben sich in Deutschland
wenigstens 16 Tage aufgehalten und währenddessen
gemeinschaftlich sechs (Banden-)Straftaten begangen. Dabei haben sie im
Falle zum Nachteil S. erhebliche Bargeldbeute gemacht, was von
vornherein beabsichtigt war. Dies belegt, daß es ihnen nicht
nur um die Befriedigung aktueller Lebensbedürfnisse ging. In
diesem Falle ist nach den Feststellungen auch die Qualifikation des
Bandenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gegeben, die indessen
durch den Qualifikationstatbestand des Raubes mit schwerer
körperlicher Mißhandlung (§ 250 Abs. 2 Nr.
3 Buchst. a StGB) verdrängt wird. Gleichwohl prägt
diese Tat die (bandenmäßige) Verbindung der
Angeklagten mit. Ein anderer Zweck des Aufenthaltes der Angeklagten in
Deutschland als der, Straftaten zu begehen, ist nicht erkennbar. Bei
dieser Sachlage ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe
hinreichend den erforderlichen gefestigten Bandenwillen der Angeklagten
und belegt überdies eine gegenüber der
Mittäterschaft gesteigerte, über die jeweils aktuelle
Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit.
2. Der Senat ist durch den Anfragebeschluß des 4. Strafsenats
vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 - und den dazu ergangenen
Antwortbeschluß des 5. Strafsenats vom 4. April 2000 - 5 ARs
20/00 - nicht an der Entscheidung gehindert. Der 4. Strafsenat
beabsichtigt zu entscheiden, daß abweichend von der bisher
übereinstimmenden Rechtsprechung der Strafsenate des
Bundesgerichtshofes für die Annahme einer Bande mehr als zwei
Bandenmitglieder erforderlich sind. Der 5. Strafsenat hat sich dieser
Rechtsauffassung angeschlossen; hingegen halten der 1. und der 2.
Strafsenat an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung fest. Die Antwort
des 3. Strafsenats (vgl. § 132 Abs. 3 GVG) steht noch aus.
Der Anfragebeschluß verpflichtet die angefragten Senate nicht
dazu, ihrerseits den Großen Senat anzurufen, wenn sie an der
bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen (BGH, IV. Zivilsenat, NJW
1994, 2299 f.). Zwar kann die Anfrage den anfragenden Senat
gegenüber dem ihm zustimmenden angefragten Senat binden (dazu
Heußner DRiZ 1972, 119, 121 f.; siehe auch K.
Schäfer/Harms in LR StPO 24. Aufl. § 132 GVG Rdn. 20;
Hannich in KK 4. Aufl. § 132 GVG Rdn. 13). Eine
darüber hinausreichende Sperrwirkung, die alle angefragten, an
der bisherigen Rechtsprechung festhaltenden Senate hindern
würde, auf dieser Grundlage weiterhin zu entscheiden, sieht
aber das Gesetz nicht vor (§ 132 Abs. 2, 3; § 138
Abs. 1 Satz 3 GVG).
Unabhängig davon sieht der Senat keinen Anlaß, mit
einer Entscheidung in der vorliegenden Sache zuzuwarten. Die gegen die
Angeklagten ausgesprochenen Strafen liegen in einem Bereich, der dem
Unwertgehalt der begangenen Taten auch dann gerecht würde,
wenn die Diebstähle nicht als Bandentaten, sondern lediglich
als besonders schwere Fälle des Diebstahls (im Sinne des
§ 243 Abs. 1 StGB) abgeurteilt worden wären.
Granderath Nack Wahl
Schluckebier Kolz |