BGH,
Beschl. v. 24.8.2005 - 1 StR 333/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 333/05
vom
24.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.08.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen II. 2 und 3 a) und b) der Urteilsgründe
verurteilt worden
ist.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hof vom 15.04.2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit
mit sexuellem Missbrauch
von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf
Verfahrensrügen
und die Sachrüge gestützten Revision. Das
Rechtsmittel hat im aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen
verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren wegen
Verjährung
eingestellt. Das Landgericht konnte die Tatzeiten in den
Fällen II. 2 und 3 a)
und b) der Urteilsgründe nicht näher bestimmen. Nach
den Urteilsfeststellungen
ist daher nicht ausgeschlossen, dass die fünfjährige
Verjährungsfrist für
dieses Vergehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen
war, als der Angeklagte
am 5. November 2002 erstmals zur Vernehmung als Beschuldigter
geladen und dadurch die erste zur Unterbrechung der
Verfolgungsverjährung
geeignete Maßnahme (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB)
vorgenommen wurde.
Weitere Beweiserhebungen zu den Tatzeiten versprechen keinen Erfolg. Zur
weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts
vom 28.07.2005 Bezug.
2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen haben keinen
Erfolg
(§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat zum Fall II.
1 - soweit es den
sexuellen Missbrauch von Kindern betrifft - ebenfalls keinen den
Angeklagten
- 4 -
benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beweiswürdigung
ist rechtsfehlerfrei.
4. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die
Teileinstellung
führt zum Wegfall der in den Fällen II. 2, 3 a) und
b) verhängten
Einzelfreiheitsstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hebt
auch die
verbliebene Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf.
Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Strafzumessung auch in diesem Fall anders
ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte nur wegen einer Tat
schuldig gesprochen
worden wäre und die Kammer hätte im Blick haben
müssen, dass die
allein übrig gebliebene Strafe zur Bewährung
ausgesetzt hätte werden können,
wozu das Landgericht bei dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung
keine
Feststellungen treffen musste.
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