BGH,
Beschl. v. 24.8.2005 - 5 StR 221/05
5 StR 221/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.08.2005
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 11.02.2005 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 98 Fällen
zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihre hiergegen
gerichtete
Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von Betrugshandlungen durch Unterlassen begegnet
hier zwar Bedenken. Dies gefährdet jedoch den Bestand des
Schuldspruchs
nicht, weil die von der Angeklagten vorgenommenen
„Lastschriftreitereien“
einen Betrug durch aktives Tun darstellen. Durch die Vorlage dieser
hier lediglich
auf kurzfristige Kreditbeschaffung gerichteten Lastschriften wurden
Mitarbeiter der jeweiligen Bank getäuscht. Die Vorstellung des
die Lastschrift
bearbeitenden Bankangestellten geht nämlich dahin, dass es
sich hierbei um
ein bloßes Abwicklungsgeschäft im bargeldlosen
Zahlungsverkehr handelt
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und demgemäß das Schadensrisiko seiner Bank
letztlich minimal ist. Dies ist
aber dann nicht der Fall, wenn - wie bei den hier vorliegenden
Fällen der
„Lastschriftreiterei“ - ein Widerruf der
Lastschrift zu erwarten ist und die
(Gläubiger-) Bank im Falle der Rückbuchung keinen
Ersatz erlangen kann,
weil der Einreicher vermögenslos ist (BGH, Urteil vom
15.06.2005
- 2 StR 30/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Der Gesamtstrafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil
das Landgericht den Schuldumfang zu groß bemessen hat. Es
stellt im
Rahmen der Strafzumessung zentral auf einen
Gesamtgefährdungsschaden
in Höhe von 3,3 Mio. Euro ab. Ein Gefährdungsschaden
in dieser Höhe
konnte aber nicht entstehen, weil die durch die
Lastschrifteinlösung gewährten
„Darlehen“ nacheinander abgerufen wurden. Mithin
wurde die Ablösung
eines vorherigen durch ein folgendes Darlehen bewirkt; mit der neuen
Darlehensgewährung
wurde zugleich die Gefährdung durch die frühere
Darlehensgewährung
beseitigt. Damit konnte auch zu keinem Zeitpunkt eine sämtliche
Darlehensgewährungen umfassende
Vermögensgefährdung entstehen.
Dieser Wertungsfehler, der sich letztlich nur auf die Gesamtstrafe
auswirkte,
nötigt nicht zur Aufhebung der Feststellungen. Hinsichtlich
der Einzelstrafen
sieht der Senat hier noch keine durchgreifenden Bedenken darin, dass das
Landgericht bei deren Bemessung ausschließlich nach der
Höhe des Einzel-
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gefährdungsschadens differenziert und auf den Umstand der
Gefährdungsrealisierung
nicht abgestellt hat.
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