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BGH, Beschluss vom 24. August 2006 - 5 StR 238/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 24.8.2006 - 5 StR 238/06
5 StR 238/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.08.2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2005 wird das Verfahren in den Fällen 20 bis 23 des Urteils eingestellt (§ 349 Abs. 4 StPO); insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Der Schuldspruch wird dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Bestechlichkeit in 35 Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtmittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen Zollbeamten am Frankfurter Flughafen, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Bestechlichkeit in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, weil er - zusammen mit Mittätern - aus Thailand importierte Textilien falsch deklarierte, anschließend zum Teil selbst abfertigte und dadurch Einfuhrabgaben in Höhe von fast 50.000 € hinterzog. Seine Revision führt zur Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen
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ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die im Tenor näher bezeichneten Taten sind verjährt. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung war hier die Anordnung der Übersendung der Akten zur Akteneinsicht durch den Verteidiger des Angeklagten am 16.07.2001 (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 429), weil sämtliche in Betracht kommende Unterbrechungshandlungen weder den Tatzeitraum noch die einzelnen Taten hinreichend konkretisiert haben (vgl. speziell zu den Anforderungen bei Steuerstraftaten BGH wistra 2000, 477).
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Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den verbleibenden 35 Einzelfreiheitsstrafen (bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten) eine andere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.
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