BGH,
Beschl. v. 24.8.2006 - 5 StR 238/06
5 StR 238/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.08.2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2005 wird das Verfahren in den
Fällen 20 bis 23 des Urteils eingestellt (§ 349 Abs.
4 StPO); insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Der Schuldspruch wird dahingehend abgeändert, dass der
Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in
Tateinheit mit Bestechlichkeit in 35 Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des
Rechtmittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen Zollbeamten am
Frankfurter Flughafen, wegen gewerbsmäßigen
Schmuggels in Tateinheit mit Bestechlichkeit in 39 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten
verurteilt, weil er - zusammen mit Mittätern - aus Thailand
importierte Textilien falsch deklarierte, anschließend zum
Teil selbst abfertigte und dadurch Einfuhrabgaben in Höhe von
fast 50.000 € hinterzog. Seine Revision führt zur
Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen
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ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift der
Bundesanwaltschaft im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet.
Die im Tenor näher bezeichneten Taten sind verjährt.
Die erste verjährungsunterbrechende Handlung war hier die
Anordnung der Übersendung der Akten zur Akteneinsicht durch
den Verteidiger des Angeklagten am 16.07.2001 (vgl. hierzu BGH NStZ
2002, 429), weil sämtliche in Betracht kommende
Unterbrechungshandlungen weder den Tatzeitraum noch die einzelnen Taten
hinreichend konkretisiert haben (vgl. speziell zu den Anforderungen bei
Steuerstraftaten BGH wistra 2000, 477).
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Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den
verbleibenden 35 Einzelfreiheitsstrafen (bei einer Einsatzstrafe von
einem Jahr und drei Monaten) eine andere als die verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.
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