BGH,
Beschl. v. 24.8.2007 - 2 StR 352/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 352/07
vom
24.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24.8.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 I a Satz 2 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad
Kreuznach vom 18. April 2007 dahin geändert, dass an die
Stelle der Einzelstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und zwei
Wochen Freiheitsstrafe eine solche von zwei Jahren und fünf
Monaten tritt und an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten eine solche von zwei Jahren, fünf
Monaten und einer Woche.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
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2. Auch die vom Landgericht angestellten
Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Einer
Änderung bedarf jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt hat, die Entscheidung über die
Strafhöhe:
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Der Ausspruch über die Einzelstrafe von zwei Jahren,
fünf Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe und damit auch
die verhängte Gesamtstrafe kön-
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nen nicht bestehen bleiben. Gemäß § 39 StGB
wird Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr nach vollen Monaten und
Jahren bemessen. Die Strafkammer durfte daher die ausgesprochene
Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren, fünf
Monaten und zwei Wochen nicht verhängen, auch nicht, um einen
Verstoß gegen § 39 StGB bei der Gesamtstrafenbildung
zu vermeiden. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie bei Beachtung der
erwähnten Vorschrift jedenfalls eine Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und fünf Monaten verhängt hätte.
Einzubeziehen war, wie es geschehen ist, eine Geldstrafe von
dreißig Tagessätzen zu je 10 € aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 18. Dezember 2006
(§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Gesamtstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden,
weil damit entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der
Einzelstrafen erreicht würde. Andererseits ist die
Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB
zu erhöhen. Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung
kann hier nur entsprochen werden, wenn unter Abweichung von §
39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und
Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. BGH NStZ 1996,
187; NStZ-RR 2000, 139; NStZ-RR 2004, 137 jeweils m.w.N.). Von der
anderen Möglichkeit, gemäß § 53
Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, wollte
das Landgericht ersichtlich keinen Gebrauch machen.
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Unter den gegebenen Umständen kam eine Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche in Betracht.
Diese sowie die genannte Einsatzstrafe kann der Senat festsetzen, da
ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter geringere
Freiheitsstrafen festgesetzt hätte, zumal diese angemessen
sind (vgl. § 354 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 2 StPO).
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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels
zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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