BGH,
Beschl. v. 24.2.2005 - 1 StR 33/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 33/05
vom
24.02.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.02.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 8. September 2004 dahin geändert,
daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer
Erpressung
in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei
rechtlich
zusammentreffenden Fällen der Nötigung, unter
Einbeziehung
der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A.
vom 8. März 2004 (8 Ds ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt
ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als
unbegründet
verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung
in zwei Fällen und Nötigung in zwei Fällen
unter Einbeziehung der
Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 8. März 2004
(8 Ds ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit
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seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie hat
nur in geringem Umfang
Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der
Urteilsgründe
auch wegen Nötigung der Zeugen H. und S. verurteilt.
Jedoch hält die Annahme des Landgerichts, die schwere
räuberische
Erpressung stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu
den danach (in zwei rechtlich
selbständigen Fällen) begangenen Nötigungen,
rechtlicher Prüfung nicht
stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen
sämtliche Taten
im Verhältnis der Tateinheit. Die schwere räuberische
Erpressung war vollendet,
als der Angeklagte im Besitz des Geldes, das er von der Zeugin E.
erhalten hatte, die Bank verließ. Die Tat war damit jedoch
nicht beendet, da die
endgültige Sicherung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl.
Eser in Schönke/
Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese
zu erreichen, nötigte der
Angeklagte seine unabhängig voneinander handelnden Verfolger,
die Zeugen
H. und S. , jeweils unter Vorhalt der schon zuvor bei dem
Überfall verwendeten Signalpistole. Der Einsatz der Pistole
hatte den Zweck,
daß die Zeugen die Verfolgung einstellen sollten. In einem
derartigen Fall stehen
die Gesetzesverletzungen, die der Beendigung einer bereits vollendeten
räuberischen Erpressung dienen, zu dieser Tat im
Verhältnis der Tateinheit
nach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGH NJW 1992, 2103,
2104). Die Nötigung
tritt hier nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter die
§§ 253,
255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR
2000, 106).
Der Angeklagte verletzte mit der Nötigung der bisher
unbeteiligten, ihn verfolgenden
Zeugen, deren Willensbetätigungsfreiheit ein neues Rechtsgut,
jedoch
um in Besitz der Beute zu bleiben (vgl. Senat 27. August 2002 - 1 StR
287/02).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, § 265
StPO steht nicht ent-
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gegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als
geschehen hätte
verteidigen können.
Trotz des Wegfalls von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils
zehn Monaten
Freiheitsstrafe kann die aus den verbleibenden Einzelstrafen von drei
Jahren und sechs Monaten (Fall II. 1.) und von vier Jahren
Freiheitsstrafe (Fall
II. 2.) sowie der einbezogenen Geldstrafe gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe bestehen
bleiben, weil hier die Änderung der
Konkurrenzverhältnisse von Tatmehrheit
in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in
der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist,
nicht
berührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1
m.w.N.; zu § 354
Abs. 1b Satz 1 StPO nF vgl. Senat, Beschluß vom 8. Dezember
2004
- 1 StR 483/04 -).
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